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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Die Statshoheit im Verhältniß zu den Personen.
Stats dieselben auszuliefern oder wegzuweisen. Aber der Asylstat ist ver-
pflichtet, nicht zu gestatten, daß das Asyl dazu mißbraucht werde, um die
die Rechtsordnung und den Frieden der andern Staten zu gefährden, und
völkerrechtlich verbunden, diejenigen Maßregeln zu treffen, welche nöthig
sind, um solchen Mißbräuchen zu wehren.

Der von vielen Criminalisten bestrittene Gegensatz der politischen und
der gemeinen Verbrechen wird in den neuern Statenverträgen und noch mehr in
der gegenwärtigen Statenpraxis anerkannt, und sogar von solchen Staten, welche
eine allgemeine Auslieferungspflicht selbst von politischen Verbrechern im Princip für
nothwendig erklären, thatsächlich dann gemacht, wenn ihre politischen Sympathien
den fremden Flüchtling decken. Die politischen Verbrechen beziehen sich nothwendig
auf die Verfassung und die politischen Zustände eines bestimmten
Stats
und sind deßhalb für andere Staten kein Gegenstand der Sorge. Eine
Solidarität der politischen Interessen besteht nicht nothwendig und es ist ebenso
möglich, daß die politischen Grundsätze und Richtungen des verfolgenden und des
Asylstats einander widerstreiten. Der verfolgte politische Verbrecher in einem Land
wird in einem andern Lande vielleicht als ein Märtyrer der Freiheit verehrt; und
die im Namen des Rechts verfolgenden Gewalthaber des einzelnen Stats werden
vielleicht in dem andern State als Unterdrücker des Rechts gehaßt. Selbst wo die
Gegensätze der Beurtheilung nicht so schroff auftreten, erinnert man sich doch, daß
die Verwaltung der Rechtsflege in politischen Strafprocessen nach dem Zeugniß der
Geschichte leichter von den Leidenschaften bald der Machthaber bald einflußreicher
Parteien mißleitet wird als die Strafgerichtsbarkeit über gemeine Vergehen und man
nimmt Rücksicht darauf, daß zuweilen ehrbare und edle Menschen aus Vaterlands-
liebe die politische Rechtsordnung ihres Heimatstats verletzt haben. Die Interessen
der Politik, der Gerechtigkeit und der Humanität vereinigen sich daher,
um über die politischen Flüchtlinge den Schutz des Asyls auszubreiten.

Aber indem der Stat den fremden politischen Flüchtlingen ein Asyl gewährt,
ist er nicht von der Pflicht entbunden, den Mißbrauch des Asyls zu verhüten.
Das Asyl schützt den Flüchtigen vor Verfolgung, aber es darf nicht zu einer sichern
Stätte für die Fortsetzung des politischen Verbrechens werden. Der
Flüchtling findet hier Ruhe und einen Ort der Zuflucht in seiner Gefahr, aber er
darf nicht die Angriffe auf die Verfassung und das Recht seines States von da aus
ungestraft erneuern. Der Asylstat hat auch gegenüber dem Heimatsstat desselben
Rücksichten des Friedens und der Freundschaft zu nehmen. Ein Stat, welcher den
fremden Räubern Schlupfwinkel eröffnet, aus denen sie ihr verbrecherisches Handwerk
mit besserem Erfolg und mit geringerer eigener Gefahr betreiben, macht sich sicherlich
einer schweren Verletzung der Nachbarpflichten schuldig; und nicht weniger wird ein
Stat, welcher auf seinem Gebiete feindliche Unternehmungen von fremden Flüchtlin-
gen gegen einen benachbarten Stat begünstigt, dafür verantwortlich gemacht von dem
bedrohten State.

15*

Die Statshoheit im Verhältniß zu den Perſonen.
Stats dieſelben auszuliefern oder wegzuweiſen. Aber der Aſylſtat iſt ver-
pflichtet, nicht zu geſtatten, daß das Aſyl dazu mißbraucht werde, um die
die Rechtsordnung und den Frieden der andern Staten zu gefährden, und
völkerrechtlich verbunden, diejenigen Maßregeln zu treffen, welche nöthig
ſind, um ſolchen Mißbräuchen zu wehren.

Der von vielen Criminaliſten beſtrittene Gegenſatz der politiſchen und
der gemeinen Verbrechen wird in den neuern Statenverträgen und noch mehr in
der gegenwärtigen Statenpraxis anerkannt, und ſogar von ſolchen Staten, welche
eine allgemeine Auslieferungspflicht ſelbſt von politiſchen Verbrechern im Princip für
nothwendig erklären, thatſächlich dann gemacht, wenn ihre politiſchen Sympathien
den fremden Flüchtling decken. Die politiſchen Verbrechen beziehen ſich nothwendig
auf die Verfaſſung und die politiſchen Zuſtände eines beſtimmten
Stats
und ſind deßhalb für andere Staten kein Gegenſtand der Sorge. Eine
Solidarität der politiſchen Intereſſen beſteht nicht nothwendig und es iſt ebenſo
möglich, daß die politiſchen Grundſätze und Richtungen des verfolgenden und des
Aſylſtats einander widerſtreiten. Der verfolgte politiſche Verbrecher in einem Land
wird in einem andern Lande vielleicht als ein Märtyrer der Freiheit verehrt; und
die im Namen des Rechts verfolgenden Gewalthaber des einzelnen Stats werden
vielleicht in dem andern State als Unterdrücker des Rechts gehaßt. Selbſt wo die
Gegenſätze der Beurtheilung nicht ſo ſchroff auftreten, erinnert man ſich doch, daß
die Verwaltung der Rechtsflege in politiſchen Strafproceſſen nach dem Zeugniß der
Geſchichte leichter von den Leidenſchaften bald der Machthaber bald einflußreicher
Parteien mißleitet wird als die Strafgerichtsbarkeit über gemeine Vergehen und man
nimmt Rückſicht darauf, daß zuweilen ehrbare und edle Menſchen aus Vaterlands-
liebe die politiſche Rechtsordnung ihres Heimatſtats verletzt haben. Die Intereſſen
der Politik, der Gerechtigkeit und der Humanität vereinigen ſich daher,
um über die politiſchen Flüchtlinge den Schutz des Aſyls auszubreiten.

Aber indem der Stat den fremden politiſchen Flüchtlingen ein Aſyl gewährt,
iſt er nicht von der Pflicht entbunden, den Mißbrauch des Aſyls zu verhüten.
Das Aſyl ſchützt den Flüchtigen vor Verfolgung, aber es darf nicht zu einer ſichern
Stätte für die Fortſetzung des politiſchen Verbrechens werden. Der
Flüchtling findet hier Ruhe und einen Ort der Zuflucht in ſeiner Gefahr, aber er
darf nicht die Angriffe auf die Verfaſſung und das Recht ſeines States von da aus
ungeſtraft erneuern. Der Aſylſtat hat auch gegenüber dem Heimatsſtat desſelben
Rückſichten des Friedens und der Freundſchaft zu nehmen. Ein Stat, welcher den
fremden Räubern Schlupfwinkel eröffnet, aus denen ſie ihr verbrecheriſches Handwerk
mit beſſerem Erfolg und mit geringerer eigener Gefahr betreiben, macht ſich ſicherlich
einer ſchweren Verletzung der Nachbarpflichten ſchuldig; und nicht weniger wird ein
Stat, welcher auf ſeinem Gebiete feindliche Unternehmungen von fremden Flüchtlin-
gen gegen einen benachbarten Stat begünſtigt, dafür verantwortlich gemacht von dem
bedrohten State.

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[227/0249] Die Statshoheit im Verhältniß zu den Perſonen. Stats dieſelben auszuliefern oder wegzuweiſen. Aber der Aſylſtat iſt ver- pflichtet, nicht zu geſtatten, daß das Aſyl dazu mißbraucht werde, um die die Rechtsordnung und den Frieden der andern Staten zu gefährden, und völkerrechtlich verbunden, diejenigen Maßregeln zu treffen, welche nöthig ſind, um ſolchen Mißbräuchen zu wehren. Der von vielen Criminaliſten beſtrittene Gegenſatz der politiſchen und der gemeinen Verbrechen wird in den neuern Statenverträgen und noch mehr in der gegenwärtigen Statenpraxis anerkannt, und ſogar von ſolchen Staten, welche eine allgemeine Auslieferungspflicht ſelbſt von politiſchen Verbrechern im Princip für nothwendig erklären, thatſächlich dann gemacht, wenn ihre politiſchen Sympathien den fremden Flüchtling decken. Die politiſchen Verbrechen beziehen ſich nothwendig auf die Verfaſſung und die politiſchen Zuſtände eines beſtimmten Stats und ſind deßhalb für andere Staten kein Gegenſtand der Sorge. Eine Solidarität der politiſchen Intereſſen beſteht nicht nothwendig und es iſt ebenſo möglich, daß die politiſchen Grundſätze und Richtungen des verfolgenden und des Aſylſtats einander widerſtreiten. Der verfolgte politiſche Verbrecher in einem Land wird in einem andern Lande vielleicht als ein Märtyrer der Freiheit verehrt; und die im Namen des Rechts verfolgenden Gewalthaber des einzelnen Stats werden vielleicht in dem andern State als Unterdrücker des Rechts gehaßt. Selbſt wo die Gegenſätze der Beurtheilung nicht ſo ſchroff auftreten, erinnert man ſich doch, daß die Verwaltung der Rechtsflege in politiſchen Strafproceſſen nach dem Zeugniß der Geſchichte leichter von den Leidenſchaften bald der Machthaber bald einflußreicher Parteien mißleitet wird als die Strafgerichtsbarkeit über gemeine Vergehen und man nimmt Rückſicht darauf, daß zuweilen ehrbare und edle Menſchen aus Vaterlands- liebe die politiſche Rechtsordnung ihres Heimatſtats verletzt haben. Die Intereſſen der Politik, der Gerechtigkeit und der Humanität vereinigen ſich daher, um über die politiſchen Flüchtlinge den Schutz des Aſyls auszubreiten. Aber indem der Stat den fremden politiſchen Flüchtlingen ein Aſyl gewährt, iſt er nicht von der Pflicht entbunden, den Mißbrauch des Aſyls zu verhüten. Das Aſyl ſchützt den Flüchtigen vor Verfolgung, aber es darf nicht zu einer ſichern Stätte für die Fortſetzung des politiſchen Verbrechens werden. Der Flüchtling findet hier Ruhe und einen Ort der Zuflucht in ſeiner Gefahr, aber er darf nicht die Angriffe auf die Verfaſſung und das Recht ſeines States von da aus ungeſtraft erneuern. Der Aſylſtat hat auch gegenüber dem Heimatsſtat desſelben Rückſichten des Friedens und der Freundſchaft zu nehmen. Ein Stat, welcher den fremden Räubern Schlupfwinkel eröffnet, aus denen ſie ihr verbrecheriſches Handwerk mit beſſerem Erfolg und mit geringerer eigener Gefahr betreiben, macht ſich ſicherlich einer ſchweren Verletzung der Nachbarpflichten ſchuldig; und nicht weniger wird ein Stat, welcher auf ſeinem Gebiete feindliche Unternehmungen von fremden Flüchtlin- gen gegen einen benachbarten Stat begünſtigt, dafür verantwortlich gemacht von dem bedrohten State. 15*

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/249>, abgerufen am 19.04.2024.