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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.
pen der Staten, welche die Feindschaft im Auftrag des Stats thatsächlich aus-
üben, werden aber deßhalb ebenfalls als active Feinde betrachtet und behandelt.

2. Unerheblich ist es, ob die Personen, welche zum Heere gehören, zugleich
Landesangehörige des feindlichen States oder Landesfremde sind. Sobald
sie ins Heer aufgenommen sind, haben sie Antheil an seinen Rechten und Pflichten
und an seiner feindlichen Stellung und Handlung. Es steht dem State frei, fremde
Truppen in seinen Sold zu nehmen, und diese sind völkerrechtlich den nationalen
Truppen gleich.

570.

Die Parteigänger und die Freischaren werden insofern als Feinde
betrachtet, als sie zu ihrem Unternehmen von einer Statsmacht beauftragt
oder ermächtigt sind oder wenigstens in gutem Glauben an ihr politisches
Recht eine Kriegsunternehmung wagen und als militärisch geordnete Trup-
pen erscheinen und handeln.

Am. Kr. 81. 1. Die autorisirten Freicorps sind, wenn gleich sie
getrennt von dem eigentlichen Heereskörper einzelne Unternehmungen wagen, eben
weil sie von der Statsgewalt autorisirt und den Befehlen der Kriegsmacht unter-
worfen sind, unzweifelhaft nach Völkerrecht den regelmäßigen Truppen gleich zu ach-
ten. Von der Art waren die Freicorps Garibaldi's in den beiden Kriegen
Italiens mit Oesterreich 1859 u. 1866.

2. Zweifelhafter ist die Gleichstellung der nicht autorisirten Frei-
scharen
. Die strengere Meinung betrachtet dieselben durchweg als außerhalb
des Kriegsrechts stehend. Indessen überwiegt in neuerer Zeit die humanere Mei-
nung, daß solche Freischaren dann wie feindliche Truppen behandelt werden, wenn
sie in militärischer Ordnung kämpfen und für politische Zwecke, nicht
wie Räuber aus Gewinnsucht oder aus Rache. Das Kriegsrecht auch gegen Feinde
ist streng genug; und wo die politischen Ideen und Interessen so massenhaft zum
Kampfe treiben, daß sich geordnete Truppen bilden, da erscheint es gerechter, das
politische Kriegsrecht und nicht das gemeine Strafrecht anzuwenden.
Ueberdem spricht dafür die Zweckmäßigkeit; denn die Gefahren und Leiden des
Kriegs werden vermindert durch die kriegsmäßige Behandlung der bewaffneten
Truppenkörper, und verschärft und erhöht durch die criminalistische Bedrohung der
Freiwilligen. Ein berühmtes neueres Beispiel einer solchen militärisch geordneten
Freischar, die ohne -- wenigstens ohne offene und anerkannte -- Autorisation
eines States Krieg führte, ist der Feldzug Garibaldi's gegen Sicilien und
Neapel im Jahr 1860.

571.

Personen, welche ohne statliche Ermächtigung auf eigene Faust krie-

Achtes Buch.
pen der Staten, welche die Feindſchaft im Auftrag des Stats thatſächlich aus-
üben, werden aber deßhalb ebenfalls als active Feinde betrachtet und behandelt.

2. Unerheblich iſt es, ob die Perſonen, welche zum Heere gehören, zugleich
Landesangehörige des feindlichen States oder Landesfremde ſind. Sobald
ſie ins Heer aufgenommen ſind, haben ſie Antheil an ſeinen Rechten und Pflichten
und an ſeiner feindlichen Stellung und Handlung. Es ſteht dem State frei, fremde
Truppen in ſeinen Sold zu nehmen, und dieſe ſind völkerrechtlich den nationalen
Truppen gleich.

570.

Die Parteigänger und die Freiſcharen werden inſofern als Feinde
betrachtet, als ſie zu ihrem Unternehmen von einer Statsmacht beauftragt
oder ermächtigt ſind oder wenigſtens in gutem Glauben an ihr politiſches
Recht eine Kriegsunternehmung wagen und als militäriſch geordnete Trup-
pen erſcheinen und handeln.

Am. Kr. 81. 1. Die autoriſirten Freicorps ſind, wenn gleich ſie
getrennt von dem eigentlichen Heereskörper einzelne Unternehmungen wagen, eben
weil ſie von der Statsgewalt autoriſirt und den Befehlen der Kriegsmacht unter-
worfen ſind, unzweifelhaft nach Völkerrecht den regelmäßigen Truppen gleich zu ach-
ten. Von der Art waren die Freicorps Garibaldi’s in den beiden Kriegen
Italiens mit Oeſterreich 1859 u. 1866.

2. Zweifelhafter iſt die Gleichſtellung der nicht autoriſirten Frei-
ſcharen
. Die ſtrengere Meinung betrachtet dieſelben durchweg als außerhalb
des Kriegsrechts ſtehend. Indeſſen überwiegt in neuerer Zeit die humanere Mei-
nung, daß ſolche Freiſcharen dann wie feindliche Truppen behandelt werden, wenn
ſie in militäriſcher Ordnung kämpfen und für politiſche Zwecke, nicht
wie Räuber aus Gewinnſucht oder aus Rache. Das Kriegsrecht auch gegen Feinde
iſt ſtreng genug; und wo die politiſchen Ideen und Intereſſen ſo maſſenhaft zum
Kampfe treiben, daß ſich geordnete Truppen bilden, da erſcheint es gerechter, das
politiſche Kriegsrecht und nicht das gemeine Strafrecht anzuwenden.
Ueberdem ſpricht dafür die Zweckmäßigkeit; denn die Gefahren und Leiden des
Kriegs werden vermindert durch die kriegsmäßige Behandlung der bewaffneten
Truppenkörper, und verſchärft und erhöht durch die criminaliſtiſche Bedrohung der
Freiwilligen. Ein berühmtes neueres Beiſpiel einer ſolchen militäriſch geordneten
Freiſchar, die ohne — wenigſtens ohne offene und anerkannte — Autoriſation
eines States Krieg führte, iſt der Feldzug Garibaldi’s gegen Sicilien und
Neapel im Jahr 1860.

571.

Perſonen, welche ohne ſtatliche Ermächtigung auf eigene Fauſt krie-

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[318/0340] Achtes Buch. pen der Staten, welche die Feindſchaft im Auftrag des Stats thatſächlich aus- üben, werden aber deßhalb ebenfalls als active Feinde betrachtet und behandelt. 2. Unerheblich iſt es, ob die Perſonen, welche zum Heere gehören, zugleich Landesangehörige des feindlichen States oder Landesfremde ſind. Sobald ſie ins Heer aufgenommen ſind, haben ſie Antheil an ſeinen Rechten und Pflichten und an ſeiner feindlichen Stellung und Handlung. Es ſteht dem State frei, fremde Truppen in ſeinen Sold zu nehmen, und dieſe ſind völkerrechtlich den nationalen Truppen gleich. 570. Die Parteigänger und die Freiſcharen werden inſofern als Feinde betrachtet, als ſie zu ihrem Unternehmen von einer Statsmacht beauftragt oder ermächtigt ſind oder wenigſtens in gutem Glauben an ihr politiſches Recht eine Kriegsunternehmung wagen und als militäriſch geordnete Trup- pen erſcheinen und handeln. Am. Kr. 81. 1. Die autoriſirten Freicorps ſind, wenn gleich ſie getrennt von dem eigentlichen Heereskörper einzelne Unternehmungen wagen, eben weil ſie von der Statsgewalt autoriſirt und den Befehlen der Kriegsmacht unter- worfen ſind, unzweifelhaft nach Völkerrecht den regelmäßigen Truppen gleich zu ach- ten. Von der Art waren die Freicorps Garibaldi’s in den beiden Kriegen Italiens mit Oeſterreich 1859 u. 1866. 2. Zweifelhafter iſt die Gleichſtellung der nicht autoriſirten Frei- ſcharen. Die ſtrengere Meinung betrachtet dieſelben durchweg als außerhalb des Kriegsrechts ſtehend. Indeſſen überwiegt in neuerer Zeit die humanere Mei- nung, daß ſolche Freiſcharen dann wie feindliche Truppen behandelt werden, wenn ſie in militäriſcher Ordnung kämpfen und für politiſche Zwecke, nicht wie Räuber aus Gewinnſucht oder aus Rache. Das Kriegsrecht auch gegen Feinde iſt ſtreng genug; und wo die politiſchen Ideen und Intereſſen ſo maſſenhaft zum Kampfe treiben, daß ſich geordnete Truppen bilden, da erſcheint es gerechter, das politiſche Kriegsrecht und nicht das gemeine Strafrecht anzuwenden. Ueberdem ſpricht dafür die Zweckmäßigkeit; denn die Gefahren und Leiden des Kriegs werden vermindert durch die kriegsmäßige Behandlung der bewaffneten Truppenkörper, und verſchärft und erhöht durch die criminaliſtiſche Bedrohung der Freiwilligen. Ein berühmtes neueres Beiſpiel einer ſolchen militäriſch geordneten Freiſchar, die ohne — wenigſtens ohne offene und anerkannte — Autoriſation eines States Krieg führte, iſt der Feldzug Garibaldi’s gegen Sicilien und Neapel im Jahr 1860. 571. Perſonen, welche ohne ſtatliche Ermächtigung auf eigene Fauſt krie-

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/340>, abgerufen am 28.03.2024.