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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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nichs wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwehnten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses gantzen Religion Puncts halben die vier grosse Städte nicht weiniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen Regierenden Landes Fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen.

ZVm Andern / so viel die Justitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man a praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wider. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche Mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen Jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediate vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil /

nichs wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwehnten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses gantzen Religion Puncts halben die vier grosse Städte nicht weiniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen Regierenden Landes Fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen.

ZVm Andern / so viel die Justitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man à praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wider. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche Mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen Jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/12>, abgerufen am 19.04.2024.