Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden.

Fürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundschafft betrifft / erlassen / vnd von newen widerum beeidigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zu-

ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden.

Fürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundschafft betrifft / erlassen / vñ von newen widerum beeidigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zu-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0029"/>
ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge
                     thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey
                     von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an
                     jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht
                     mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie
                     albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten
                     zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere
                     nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus
                     Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst
                     Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen
                     befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den
                     Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie
                     dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends
                     auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd
                     Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese
                     Kundschafft betrifft / erlassen / vn&#x0303; von newen widerum beeidigt /
                     einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die
                     jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen
                     schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen /
                     wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte
                     entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij
                     befunden zu-
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0029] ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden. Fürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundschafft betrifft / erlassen / vñ von newen widerum beeidigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zu-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/29
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/29>, abgerufen am 29.03.2024.