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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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digen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebühr bezeigen / so weinig durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern vnuerhindert von menniglichen zugelassen werden.

Fürs funffzehende / wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachtheil / Huede vnd Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der Rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darin S. F. G. der höchste Erb Exse seyn / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen.

Fürs sechzehende / wann Gott der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die örter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landesfürsten o / der andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darin gehörige Schweine auffgezeichnet / darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darin feist gemacht werden können / sich in annehmung der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen Nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der

digen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebühr bezeigen / so weinig durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern vnuerhindert von menniglichen zugelassen werden.

Fürs funffzehende / wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachtheil / Huede vnd Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der Rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darin S. F. G. der höchste Erb Exse seyn / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen.

Fürs sechzehende / wann Gott der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die örter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landesfürsten o / der andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darin gehörige Schweine auffgezeichnet / darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darin feist gemacht werden können / sich in annehmung der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen Nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der

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[0032] digen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebühr bezeigen / so weinig durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern vnuerhindert von menniglichen zugelassen werden. Fürs funffzehende / wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachtheil / Huede vnd Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der Rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darin S. F. G. der höchste Erb Exse seyn / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen. Fürs sechzehende / wann Gott der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die örter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landesfürsten o / der andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darin gehörige Schweine auffgezeichnet / darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darin feist gemacht werden können / sich in annehmung der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen Nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/32>, abgerufen am 28.03.2024.