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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft / Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden.

ZVm funffvnd zwantzigsten / der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden / vnnd

ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft / Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden.

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[0038] ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft / Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig / Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno 1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten / Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden. ZVm funffvnd zwantzigsten / der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen Landstenden / vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/38>, abgerufen am 25.04.2024.