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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen.

Zum ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten / noch kommen zulassen.

ZVm zwey vnd dreissigsten / haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem Dancke angenommen / das S. F. G. die Missethä-

erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vñ folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen.

Zum ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten / noch kommen zulassen.

ZVm zwey vnd dreissigsten / haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem Dancke angenommen / das S. F. G. die Missethä-

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[0042] erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vñ folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen. Zum ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten / noch kommen zulassen. ZVm zwey vnd dreissigsten / haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem Dancke angenommen / das S. F. G. die Missethä-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/42>, abgerufen am 28.03.2024.