Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.

Fürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vnd Straff der Garten vnd Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.

Zum vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit bedanckt.

Fürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten /

ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.

Fürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ Straff der Garten vnd Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vñ darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.

Zum vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit bedanckt.

Fürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jm̃er schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0043"/>
ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr
                     vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an
                     andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich
                     in gnaden erbotten / das zuschreckunge vn&#x0303; Straff der Garten vnd
                     Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst
                     keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor
                     das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vn&#x0303; darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit
                     keinem durch die Finger sehen sollen.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>um vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict
                     das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern
                     Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das
                     Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey
                     ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft
                     gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit
                     bedanckt.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen
                     lassen / das S. F. G. so bald sich jm&#x0303;er schicken wil / mit Masse
                     / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende
                     gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende
                     Himbten /
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0043] ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt. Fürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ Straff der Garten vnd Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vñ darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen. Zum vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit bedanckt. Fürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jm̃er schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/43
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/43>, abgerufen am 28.03.2024.