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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun.

ZVm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen.

ZVm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischen vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten sauffens halben

Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun.

ZVm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen.

ZVm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischẽ vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten sauffens halben

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[0052] Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun. ZVm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen. ZVm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischẽ vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten sauffens halben

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/52>, abgerufen am 29.03.2024.