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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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leggen / die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / so sich dißfalß selbst straffbar machen / vnser bestalter Landtfiscal zu verdienter Mulcten zuuermügen / hiemit beuehlicht sein. Würde aber etwa ein ehrlicher Kriegszugk angehen / oder auffhören / vnd dazwischen ein auffrichtiger Soldate im hin oder zurück reisen vnsere Lande berüren / vnd seines verhaltens glaubwirdigen schein vorlegen / auff den fall können wir in gnaden geschehen lassen / das man demselben auff sein bescheidentlichs ansuchen / nach eins jeden vermügen / etwas an Essen vnd Drincken oder Geldt zum vortzuge gutwilliglich zuwende / Er soll aber dogegen mit dem / was man jhme aus guten willen darreichen wirdet / friedlich vnnd begnügig sein / sich auch sonsten in keinem Gerichte vber ein Nacht verhalten / noch von einem Getichte zum andern beyseitwerts / sondern strack vort vnd gleich durch ziehen / oder in vbertrettung dessen / wieder jhn / gleich obgesetzten / verfahren werden / Darnach sich ein jeder zurichten / es gereichet solches einem jeden vnser Vndertahnen zum besten / vnd vnangesehen es die höchste noht / geschicht daran vnser ernstlicher geheiß / wille vnd meinung / vnnd wir sind euch den vnsern mit gnaden vnd gutem gewogen / Vrkündtlich haben wir diß mit vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret vnterdrucken vnd geben lassen / vff vnser Veste Wolffenbüttel am 18. Augusti / Anno 1597.

Offenes gemeines Edict, den Kornkauff betreffendt / sub dato des 16. Septembris Anno 1597.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog

leggen / die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / so sich dißfalß selbst straffbar machen / vnser bestalter Landtfiscal zu verdienter Mulcten zuuermügen / hiemit beuehlicht sein. Würde aber etwa ein ehrlicher Kriegszugk angehen / oder auffhören / vnd dazwischen ein auffrichtiger Soldate im hin oder zurück reisen vnsere Lande berüren / vnd seines verhaltens glaubwirdigen schein vorlegen / auff den fall können wir in gnaden geschehen lassen / das man demselben auff sein bescheidentlichs ansuchen / nach eins jeden vermügen / etwas an Essen vnd Drincken oder Geldt zum vortzuge gutwilliglich zuwende / Er soll aber dogegen mit dem / was man jhme aus guten willen darreichen wirdet / friedlich vnnd begnügig sein / sich auch sonsten in keinem Gerichte vber ein Nacht verhalten / noch von einem Getichte zum andern beyseitwerts / sondern strack vort vnd gleich durch ziehen / oder in vbertrettung dessen / wieder jhn / gleich obgesetzten / verfahren werden / Darnach sich ein jeder zurichten / es gereichet solches einem jeden vnser Vndertahnen zum besten / vnd vnangesehẽ es die höchste noht / geschicht daran vnser ernstlicher geheiß / wille vnd meinung / vnnd wir sind euch den vnsern mit gnaden vnd gutem gewogen / Vrkündtlich haben wir diß mit vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret vnterdrucken vnd geben lassen / vff vnser Veste Wolffenbüttel am 18. Augusti / Anno 1597.

Offenes gemeines Edict, den Kornkauff betreffendt / sub dato des 16. Septembris Anno 1597.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog

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[0113] leggen / die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / so sich dißfalß selbst straffbar machen / vnser bestalter Landtfiscal zu verdienter Mulcten zuuermügen / hiemit beuehlicht sein. Würde aber etwa ein ehrlicher Kriegszugk angehen / oder auffhören / vnd dazwischen ein auffrichtiger Soldate im hin oder zurück reisen vnsere Lande berüren / vnd seines verhaltens glaubwirdigen schein vorlegen / auff den fall können wir in gnaden geschehen lassen / das man demselben auff sein bescheidentlichs ansuchen / nach eins jeden vermügen / etwas an Essen vnd Drincken oder Geldt zum vortzuge gutwilliglich zuwende / Er soll aber dogegen mit dem / was man jhme aus guten willen darreichen wirdet / friedlich vnnd begnügig sein / sich auch sonsten in keinem Gerichte vber ein Nacht verhalten / noch von einem Getichte zum andern beyseitwerts / sondern strack vort vnd gleich durch ziehen / oder in vbertrettung dessen / wieder jhn / gleich obgesetzten / verfahren werden / Darnach sich ein jeder zurichten / es gereichet solches einem jeden vnser Vndertahnen zum besten / vnd vnangesehẽ es die höchste noht / geschicht daran vnser ernstlicher geheiß / wille vnd meinung / vnnd wir sind euch den vnsern mit gnaden vnd gutem gewogen / Vrkündtlich haben wir diß mit vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret vnterdrucken vnd geben lassen / vff vnser Veste Wolffenbüttel am 18. Augusti / Anno 1597. Offenes gemeines Edict, den Kornkauff betreffendt / sub dato des 16. Septembris Anno 1597. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/113>, abgerufen am 29.03.2024.