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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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anderer Mißgünstigen Leute verhetzen / keinen Vnschüldigen angeben / noch ohn guten grundt jemandes hierunter gefahren sollen / etc Darnach man sich allerseits zurichten hat / Vrkündtlich geben auff vnserm Hauß Grüningen am 26. Septembris / Anno 1598.

Edictum Das sich niemandts in frembde Kriegsbestallung geben solle / sub dato des 19. Decembris Anno / 1599.

VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern Landtsassen / Vnderthanen / Lehenleuten / Angehörigen vnd Verwandten / Graffen / Freyherrn / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Drosten / Beschlosten / Haubt: vnnd Amptleuten / Schultheissen / auch Bürgermeister vnnd Rähten in Städten / vnd sonsten in gemein allen den jenigen / so vmb vnserent willen pillich thun vnd lassen sollen / negst erbietung vnsers wolgeneigten willens / Auch gnad vnd gunsts hiemit zuwissen / Was gestaldt sich im heiligen Römischen Reich Teutscher Nation / vnserm allerseits geliebten Vaterlande nicht allein zu zerstörung gemeines Wesens / auch jnnerlicher Ruhe / Friedes vnnd Einigkeit allerhandt gefehrliche Practicken ereugen / sondern auch etzliche frembde Nationen / Als das Niederlendische / Hispanische vnd ander Kriegsvolck / jren Fueß in starcker anzahl / zu Roß vnd Fueß / gar ins Reich / vnd auff desselben Grundt vnnd Bodem gesetzt / auch numehr albereit wieder desselben Constitutiones, Abschiede vnd klare

anderer Mißgünstigen Leute verhetzen / keinen Vnschüldigen angeben / noch ohn guten grundt jemandes hierunter gefahren sollen / etc Darnach man sich allerseits zurichten hat / Vrkündtlich geben auff vnserm Hauß Grüningen am 26. Septembris / Anno 1598.

Edictum Das sich niemandts in frembde Kriegsbestallung geben solle / sub dato des 19. Decembris Anno / 1599.

VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern Landtsassen / Vnderthanen / Lehenleuten / Angehörigen vnd Verwandten / Graffen / Freyherrn / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Drosten / Beschlosten / Haubt: vnnd Amptleuten / Schultheissen / auch Bürgermeister vnnd Rähten in Städten / vnd sonsten in gemein allen den jenigen / so vmb vnserent willen pillich thun vnd lassen sollen / negst erbietung vnsers wolgeneigten willens / Auch gnad vnd gunsts hiemit zuwissen / Was gestaldt sich im heiligen Römischen Reich Teutscher Nation / vnserm allerseits geliebten Vaterlande nicht allein zu zerstörung gemeines Wesens / auch jnnerlicher Ruhe / Friedes vnnd Einigkeit allerhandt gefehrliche Practicken ereugen / sondern auch etzliche frembde Nationen / Als das Niederlendische / Hispanische vnd ander Kriegsvolck / jren Fueß in starcker anzahl / zu Roß vnd Fueß / gar ins Reich / vnd auff desselben Grundt vnnd Bodem gesetzt / auch numehr albereit wieder desselben Constitutiones, Abschiede vnd klare

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[0119] anderer Mißgünstigen Leute verhetzen / keinen Vnschüldigen angeben / noch ohn guten grundt jemandes hierunter gefahren sollen / etc Darnach man sich allerseits zurichten hat / Vrkündtlich geben auff vnserm Hauß Grüningen am 26. Septembris / Anno 1598. Edictum Das sich niemandts in frembde Kriegsbestallung geben solle / sub dato des 19. Decembris Anno / 1599. VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff des Stiffts Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern Landtsassen / Vnderthanen / Lehenleuten / Angehörigen vnd Verwandten / Graffen / Freyherrn / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Drosten / Beschlosten / Haubt: vnnd Amptleuten / Schultheissen / auch Bürgermeister vnnd Rähten in Städten / vnd sonsten in gemein allen den jenigen / so vmb vnserent willen pillich thun vnd lassen sollen / negst erbietung vnsers wolgeneigten willens / Auch gnad vnd gunsts hiemit zuwissen / Was gestaldt sich im heiligen Römischen Reich Teutscher Nation / vnserm allerseits geliebten Vaterlande nicht allein zu zerstörung gemeines Wesens / auch jnnerlicher Ruhe / Friedes vnnd Einigkeit allerhandt gefehrliche Practicken ereugen / sondern auch etzliche frembde Nationen / Als das Niederlendische / Hispanische vnd ander Kriegsvolck / jren Fueß in starcker anzahl / zu Roß vnd Fueß / gar ins Reich / vnd auff desselben Grundt vnnd Bodem gesetzt / auch numehr albereit wieder desselben Constitutiones, Abschiede vnd klare

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  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/119>, abgerufen am 20.04.2024.