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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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thumb ernstliche gebote vnd befelchbrieffe außgehen lassen / die Vnderthanen auch Kuhirten / Scheffere vnnd andere jhren Hunden / so sie haben müssen / Knüttel anhangen / die auch auff die Höltzere mitführen nochlauffen lassen sollen / da Wilpredt innen ist / Das wir doch befinden / denselben gantz vnd gahr nicht nachgelebt noch gehorsamet / vnd aus dem auch folge / das das junge Wilpredt gantz vnd gahr veröset / vnnd vernichtigt werde / Welches vns dann zu gantz vngnedigem gefallen gereichen thut / Vnnd hierumb auch so gebieten vnnd befehlen wir euch allen vnd einem jeden insonderheit / bey den Pflichten vnd verwandtnussen / damit jhr vns sambt vnd sonders zugethan seidt / das jhr darauff gute achtung geben / vnd den Hunden von nun an vnd furter Knüttel von der lenge / wie die zuuor angezeigt vnnd angesetzt ist / gewißlich anhengt / die auch auff die Höltzere / darauff Wilpredt ist / nicht gefürt werden / Vnd bey wehm jhr vngehorsamb finden / den oder die vleissig auffmercket vnd vns vngeseumbt anzeigen sollet / wir derhalben gegen jeden gebürliche straffe furzunehmen haben mögen. Das meinen wir ernstlich / vnd jhr thut daran / ewere Verwandtnuß vnd vnser zuuersicht nach / vnser gefallen / Datum Wolffenbüttel vnter vnserm Handtzeichen vnd dabey fürgedrucktem Secret Siegel 12. Maij Anno. 63.

Extract aus der Ordnung den Ambtleuten Montags nach Quasimodogeniti Anno. 66. gegeben.

Zum Fünfften / Wiewol wir hiebeuorn zum offtermaln / durch offene Mandata vnd Ausschreiben in vnserm gantzen Fürstenthumb ernstlich gebieten lassen / den Hunden

thumb ernstliche gebote vnd befelchbrieffe außgehen lassen / die Vnderthanen auch Kuhirten / Scheffere vnnd andere jhren Hunden / so sie haben müssen / Knüttel anhangen / die auch auff die Höltzere mitführen nochlauffen lassen sollen / da Wilpredt innen ist / Das wir doch befinden / denselben gantz vnd gahr nicht nachgelebt noch gehorsamet / vnd aus dem auch folge / das das junge Wilpredt gantz vnd gahr veröset / vnnd vernichtigt werde / Welches vns dann zu gantz vngnedigem gefallen gereichen thut / Vnnd hierumb auch so gebieten vnnd befehlen wir euch allen vnd einem jeden insonderheit / bey den Pflichten vnd verwandtnussen / damit jhr vns sambt vnd sonders zugethan seidt / das jhr darauff gute achtung geben / vnd den Hunden von nun an vnd furter Knüttel von der lenge / wie die zuuor angezeigt vnnd angesetzt ist / gewißlich anhengt / die auch auff die Höltzere / darauff Wilpredt ist / nicht gefürt werden / Vnd bey wehm jhr vngehorsamb finden / den oder die vleissig auffmercket vnd vns vngeseumbt anzeigen sollet / wir derhalben gegen jeden gebürliche straffe furzunehmen haben mögen. Das meinen wir ernstlich / vnd jhr thut daran / ewere Verwandtnuß vnd vnser zuuersicht nach / vnser gefallen / Datum Wolffenbüttel vnter vnserm Handtzeichen vnd dabey fürgedrucktem Secret Siegel 12. Maij Anno. 63.

Extract aus der Ordnung den Ambtleuten Montags nach Quasimodogeniti Anno. 66. gegeben.

Zum Fünfften / Wiewol wir hiebeuorn zum offtermaln / durch offene Mandata vnd Ausschreiben in vnserm gantzen Fürstenthumb ernstlich gebieten lassen / den Hunden

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[0133] thumb ernstliche gebote vnd befelchbrieffe außgehen lassen / die Vnderthanen auch Kuhirten / Scheffere vnnd andere jhren Hunden / so sie haben müssen / Knüttel anhangen / die auch auff die Höltzere mitführen nochlauffen lassen sollen / da Wilpredt innen ist / Das wir doch befinden / denselben gantz vnd gahr nicht nachgelebt noch gehorsamet / vnd aus dem auch folge / das das junge Wilpredt gantz vnd gahr veröset / vnnd vernichtigt werde / Welches vns dann zu gantz vngnedigem gefallen gereichen thut / Vnnd hierumb auch so gebieten vnnd befehlen wir euch allen vnd einem jeden insonderheit / bey den Pflichten vnd verwandtnussen / damit jhr vns sambt vnd sonders zugethan seidt / das jhr darauff gute achtung geben / vnd den Hunden von nun an vnd furter Knüttel von der lenge / wie die zuuor angezeigt vnnd angesetzt ist / gewißlich anhengt / die auch auff die Höltzere / darauff Wilpredt ist / nicht gefürt werden / Vnd bey wehm jhr vngehorsamb finden / den oder die vleissig auffmercket vnd vns vngeseumbt anzeigen sollet / wir derhalben gegen jeden gebürliche straffe furzunehmen haben mögen. Das meinen wir ernstlich / vnd jhr thut daran / ewere Verwandtnuß vnd vnser zuuersicht nach / vnser gefallen / Datum Wolffenbüttel vnter vnserm Handtzeichen vnd dabey fürgedrucktem Secret Siegel 12. Maij Anno. 63. Extract aus der Ordnung den Ambtleuten Montags nach Quasimodogeniti Anno. 66. gegeben. Zum Fünfften / Wiewol wir hiebeuorn zum offtermaln / durch offene Mandata vnd Ausschreiben in vnserm gantzen Fürstenthumb ernstlich gebieten lassen / den Hunden

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/133>, abgerufen am 29.03.2024.