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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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vom Schloß hinunter in die Herberg oder anders worhin tragen / es werde jhm dann von vnserm Marschalck Hoffschencken oder Küchenmeister sonderlich erlaubt vnd geheissen / vnd man sey gewiß / das sie zu gebürlicher zeit wieder herauff gebracht werden.

Die Sahlherrn sollen alle Wochen zweymal / als fürnemlich des Sontags vnd auff andere Feyertage frische weisse Tücher auff die Tische legen / vnd alle Tage die Hoffstuben fegen / vnd darauff reuchern / auch die Tische Wochentlich einmal sampt den Becken vnd Stöpen waschen vnd schewren lassen.

Wann die Sahlherrn die Tischtücher zur Wasche bringen / sollen sie die öffentlich vber die Achsel gehenget tragen / damit sie nicht beargwohnet werden / als theten sie darunter heimlich etwas abschlepffen.

Sie sollen auch die Zinnen Becken / Teller / Leuchter / Commentlen / Handbecken / Gießkannen / Tisch: vnd Handtücher gezelet / in jhrem gewarsarmb / vnd darüber ein gewiß richtig Inventarium halten / vnd dauon alle halbe Jahr für vnserm Marschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister Rechnung thun / vnd was ohne gnugsame entschüldigung zerbrochen oder verloren / darzu zuantworten schüldig sein.

Fütterung der Pferde.

Vnser Haber: vnd Futterschreiber sol beneben vnserm Futtermarschalck jederzeit zugeordenter gewönlicher zeit / als des Sommers zu Zwey / vnd Winters zeit vmb ein Vhr nach Mittage / auff die Pferde Habern geben / damit ein jeder die rechte gebürliche zeit wissen vnd in acht haben / auch das Futter ohn vergebliches langes auffhalten bekommen möge.

Wer solche zeit aber ohn erhebliche vrsach verseumet / der mag es jhme selbst zumessen / vnd sol für dasmal nicht gefüttert werden.

vom Schloß hinunter in die Herberg oder anders worhin tragen / es werde jhm dann von vnserm Marschalck Hoffschencken oder Küchenmeister sonderlich erlaubt vnd geheissen / vnd man sey gewiß / das sie zu gebürlicher zeit wieder herauff gebracht werden.

Die Sahlherrn sollen alle Wochen zweymal / als fürnemlich des Sontags vnd auff andere Feyertage frische weisse Tücher auff die Tische legen / vnd alle Tage die Hoffstuben fegen / vnd darauff reuchern / auch die Tische Wochentlich einmal sampt den Becken vnd Stöpen waschen vnd schewren lassen.

Wann die Sahlherrn die Tischtücher zur Wasche bringen / sollen sie die öffentlich vber die Achsel gehenget tragen / damit sie nicht beargwohnet werden / als theten sie darunter heimlich etwas abschlepffen.

Sie sollen auch die Zinnen Becken / Teller / Leuchter / Commentlen / Handbecken / Gießkannen / Tisch: vnd Handtücher gezelet / in jhrem gewarsarmb / vnd darüber ein gewiß richtig Inventarium halten / vnd dauon alle halbe Jahr für vnserm Marschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister Rechnung thun / vnd was ohne gnugsame entschüldigung zerbrochen oder verloren / darzu zuantworten schüldig sein.

Fütterung der Pferde.

Vnser Haber: vnd Futterschreiber sol beneben vnserm Futtermarschalck jederzeit zugeordenter gewönlicher zeit / als des Sommers zu Zwey / vnd Winters zeit vmb ein Vhr nach Mittage / auff die Pferde Habern geben / damit ein jeder die rechte gebürliche zeit wissen vnd in acht haben / auch das Futter ohn vergebliches langes auffhalten bekommen möge.

Wer solche zeit aber ohn erhebliche vrsach verseumet / der mag es jhme selbst zumessen / vnd sol für dasmal nicht gefüttert werden.

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[0020] vom Schloß hinunter in die Herberg oder anders worhin tragen / es werde jhm dann von vnserm Marschalck Hoffschencken oder Küchenmeister sonderlich erlaubt vnd geheissen / vnd man sey gewiß / das sie zu gebürlicher zeit wieder herauff gebracht werden. Die Sahlherrn sollen alle Wochen zweymal / als fürnemlich des Sontags vnd auff andere Feyertage frische weisse Tücher auff die Tische legen / vnd alle Tage die Hoffstuben fegen / vnd darauff reuchern / auch die Tische Wochentlich einmal sampt den Becken vnd Stöpen waschen vnd schewren lassen. Wann die Sahlherrn die Tischtücher zur Wasche bringen / sollen sie die öffentlich vber die Achsel gehenget tragen / damit sie nicht beargwohnet werden / als theten sie darunter heimlich etwas abschlepffen. Sie sollen auch die Zinnen Becken / Teller / Leuchter / Commentlen / Handbecken / Gießkannen / Tisch: vnd Handtücher gezelet / in jhrem gewarsarmb / vnd darüber ein gewiß richtig Inventarium halten / vnd dauon alle halbe Jahr für vnserm Marschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister Rechnung thun / vnd was ohne gnugsame entschüldigung zerbrochen oder verloren / darzu zuantworten schüldig sein. Fütterung der Pferde. Vnser Haber: vnd Futterschreiber sol beneben vnserm Futtermarschalck jederzeit zugeordenter gewönlicher zeit / als des Sommers zu Zwey / vnd Winters zeit vmb ein Vhr nach Mittage / auff die Pferde Habern geben / damit ein jeder die rechte gebürliche zeit wissen vnd in acht haben / auch das Futter ohn vergebliches langes auffhalten bekommen möge. Wer solche zeit aber ohn erhebliche vrsach verseumet / der mag es jhme selbst zumessen / vnd sol für dasmal nicht gefüttert werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/20>, abgerufen am 19.04.2024.