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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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sol auff verordnung vnd beuelch vnsers Hoffmarschalcks / auch sonst ein jeder für sich / solcher bescheidenheit sich verhalten / daß ördentliche gewisse Gliedte gemacht / vnd darunter alle wege den jenigen / so höhers Stands / Herkommens / Ampts / Alters / Geschickligkeit / vnd Erfahrenheit sein / wie billig / der fürzug gegönnet werde / Worüber auch / da die anzahl so groß / vnd es die notturfft erfordert / vnser Marschalck gewisse zetteln / in welchem Glied / bey vnd hinter wem ein jeder reiten / geben vnd austheilen sol. Vnd sol ein jeder zugleich mit dem hauffen auff vnnd fort / keiner ohn sonderlichen vnsern oder vnsers Marschalcks geheiß oder zulassung / voran / noch hernach ziehen / auch keine Pferde vorhin schicken / noch zurück folgen lassen / noch auch vnterweges aus seinem Glied ohn erhebliche vrsach andere wege für die Krüge / oder anders wohin / abreiten / sondern in seiner ordnung vnd beim hauffen biß zum Ablager verharren / Vnd sollen die vbertretter desselben / gemelts vnsers Marschalcks ernstlichen einsehens nach beschaffenheit der vberfahrung vnd muthwillens gewertig sein / vnd zum wenigsten desselben Abends nicht gefüttert werden.

Ordnung deren / so auff die Fürstliche Tafel / vnd andere Frembde / so ausserhalb der Hoffstuben gespeiset werden / warten.

Wann zu Mittage vnd Abends zu Tische geblasen / sollen vnsere Hoff Junckern / Einspenniger / Trommeter / vnd derogleichen in den Platz für vnsere Küchen an: vnd zusammen kommen / vnd vnsers Marschalcks oder Hoffschencken beuelchs / wegen aufftragung der Essen vnd anders gewertig sein / vnd dann wann auff die Fürstliche Tafel angerichtet wird / die Essen fein bescheidenlich empfahen / vnterwegs nicht vergiessen oder verschütten / vnd dieselbe also verdeckt in das Fürstlich Gemach /

sol auff verordnung vnd beuelch vnsers Hoffmarschalcks / auch sonst ein jeder für sich / solcher bescheidenheit sich verhalten / daß ördentliche gewisse Gliedte gemacht / vnd darunter alle wege den jenigen / so höhers Stands / Herkommens / Ampts / Alters / Geschickligkeit / vnd Erfahrenheit sein / wie billig / der fürzug gegönnet werde / Worüber auch / da die anzahl so groß / vnd es die notturfft erfordert / vnser Marschalck gewisse zetteln / in welchem Glied / bey vnd hinter wem ein jeder reiten / geben vnd austheilen sol. Vnd sol ein jeder zugleich mit dem hauffen auff vnnd fort / keiner ohn sonderlichen vnsern oder vnsers Marschalcks geheiß oder zulassung / voran / noch hernach ziehen / auch keine Pferde vorhin schicken / noch zurück folgen lassen / noch auch vnterweges aus seinem Glied ohn erhebliche vrsach andere wege für die Krüge / oder anders wohin / abreiten / sondern in seiner ordnung vnd beim hauffen biß zum Ablager verharren / Vnd sollen die vbertretter desselben / gemelts vnsers Marschalcks ernstlichen einsehens nach beschaffenheit der vberfahrung vnd muthwillens gewertig sein / vnd zum wenigsten desselben Abends nicht gefüttert werden.

Ordnung deren / so auff die Fürstliche Tafel / vnd andere Frembde / so ausserhalb der Hoffstuben gespeiset werden / warten.

Wann zu Mittage vnd Abends zu Tische geblasen / sollen vnsere Hoff Junckern / Einspenniger / Trommeter / vnd derogleichen in den Platz für vnsere Küchen an: vnd zusammen kommen / vnd vnsers Marschalcks oder Hoffschencken beuelchs / wegen aufftragung der Essen vnd anders gewertig sein / vnd dann wann auff die Fürstliche Tafel angerichtet wird / die Essen fein bescheidenlich empfahen / vnterwegs nicht vergiessen oder verschütten / vnd dieselbe also verdeckt in das Fürstlich Gemach /

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[0007] sol auff verordnung vnd beuelch vnsers Hoffmarschalcks / auch sonst ein jeder für sich / solcher bescheidenheit sich verhalten / daß ördentliche gewisse Gliedte gemacht / vnd darunter alle wege den jenigen / so höhers Stands / Herkommens / Ampts / Alters / Geschickligkeit / vnd Erfahrenheit sein / wie billig / der fürzug gegönnet werde / Worüber auch / da die anzahl so groß / vnd es die notturfft erfordert / vnser Marschalck gewisse zetteln / in welchem Glied / bey vnd hinter wem ein jeder reiten / geben vnd austheilen sol. Vnd sol ein jeder zugleich mit dem hauffen auff vnnd fort / keiner ohn sonderlichen vnsern oder vnsers Marschalcks geheiß oder zulassung / voran / noch hernach ziehen / auch keine Pferde vorhin schicken / noch zurück folgen lassen / noch auch vnterweges aus seinem Glied ohn erhebliche vrsach andere wege für die Krüge / oder anders wohin / abreiten / sondern in seiner ordnung vnd beim hauffen biß zum Ablager verharren / Vnd sollen die vbertretter desselben / gemelts vnsers Marschalcks ernstlichen einsehens nach beschaffenheit der vberfahrung vnd muthwillens gewertig sein / vnd zum wenigsten desselben Abends nicht gefüttert werden. Ordnung deren / so auff die Fürstliche Tafel / vnd andere Frembde / so ausserhalb der Hoffstuben gespeiset werden / warten. Wann zu Mittage vnd Abends zu Tische geblasen / sollen vnsere Hoff Junckern / Einspenniger / Trommeter / vnd derogleichen in den Platz für vnsere Küchen an: vnd zusammen kommen / vnd vnsers Marschalcks oder Hoffschencken beuelchs / wegen aufftragung der Essen vnd anders gewertig sein / vnd dann wann auff die Fürstliche Tafel angerichtet wird / die Essen fein bescheidenlich empfahen / vnterwegs nicht vergiessen oder verschütten / vnd dieselbe also verdeckt in das Fürstlich Gemach /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/7>, abgerufen am 19.04.2024.