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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd brieffliche Vrkunden.
LV.

ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende Exceptiones, vnd Einreden fürbringen.

Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen.

Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen.

Wieder die Instrumenta aber / vnd brieffliche Vrkunden / mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man-

Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd brieffliche Vrkunden.
LV.

ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende Exceptiones, vnd Einreden fürbringen.

Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen.

Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen.

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[0100] Von einreden / wieder der Zeugen sage / auch eingelegte INSTRVMENTA, vnd brieffliche Vrkunden. LV. ES habe sich aber einer dessen protestirt / oder nicht / so mag er nicht allein wieder seines Gegentheilß / Sondern auch seiner selbst Gezeugen sage gebürende Exceptiones, vnd Einreden fürbringen. Alß nemblich / das der Gezeugen sage gar vnlauter / vnd zweiffenlich / also das darauß kein gewisser verstandt zunemen / oder zuschöpffen. Item / Das der Zeug / jhme selbst in seiner sage wiederwertig sey / Oder das die sage allein von frembdem hören sagen herfliesse / Oder das der Zeuge / bey gethaner seiner sage kein vrsach seins wissens angezeigt / vnd was dergleichen gebrechen vnd mangel mehr sein / die von Rechts wegen / wieder Zeugen sage fürgebracht werden mögen. Wieder die Instrumenta aber / vnd brieffliche Vrkunden / mag excipiert werden / das dieselben ein öffentlichen man-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/100>, abgerufen am 24.04.2024.