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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden.
LVIII.

VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt in Supplementum, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt.

Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden.

Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden.
LVIII.

VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt in Supplementum, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt.

Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden.

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                     vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten
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                     verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen /
                     Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein
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[0104] Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden. LVIII. VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt in Supplementum, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt. Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/104>, abgerufen am 24.04.2024.