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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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zelung aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vnd außzuwarten / Oder / wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch peremptorie angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen / sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren / vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen.

Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt / vnd referiert werden sollen.
LXIIII.

SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiue, oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht

zelung aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vñ außzuwarten / Oder / wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch peremptorie angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen / sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren / vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen.

Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt / vnd referiert werden sollen.
LXIIII.

SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiuè, oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht

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[0114] zelung aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vñ außzuwarten / Oder / wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch peremptorie angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen / sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren / vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen. Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt / vnd referiert werden sollen. LXIIII. SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiuè, oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/114>, abgerufen am 25.04.2024.