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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen.

Von verfassung außsprechung der Vrtheilen.
LXV.

VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiue, oder zu einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen.

Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen.

Von verfassung außsprechung der Vrtheilen.
LXV.

VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiuè, oder zu einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen.

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                     der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund
                     darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer /
                     volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr
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[52/0119] Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen. Von verfassung außsprechung der Vrtheilen. LXV. VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiuè, oder zu einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/119>, abgerufen am 25.04.2024.