Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden.

Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen.
LXIX.

WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden.

Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun.

So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht

die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden.

Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen.
LXIX.

WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden.

Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun.

So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0127" n="56"/>
die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil
                     sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll
                     jhm derselbig auch erstattet werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten
                     beim Eidt erhalten werden sollen.<lb/></head>
        <head>LXIX.<lb/></head>
        <p>WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder
                     schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern
                     Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht
                     / erkandt werden.</p>
        <p>Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig /
                     demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er
                     wölle dann solchs gern thun.</p>
        <p>So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff
                     einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde /
                     vnd nicht
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[56/0127] die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden. Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen. LXIX. WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden. Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun. So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/127
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/127>, abgerufen am 25.04.2024.