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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde.

Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten.
LXX.

WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen.

Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst

vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde.

Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten.
LXX.

WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen.

Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst

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[0130] vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde. Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten. LXX. WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen. Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/130>, abgerufen am 24.04.2024.