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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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LXXII.

ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten.

Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen.

Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-

LXXII.

ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten.

Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen.

Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-

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[61/0137] LXXII. ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten. Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen. Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/137>, abgerufen am 25.04.2024.