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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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nicht anstehen lassen / vnd darumb alle Ihar / vnd ein jedes Ihar besonder / allwegen nach den Heiligen Weinnacht Feyrtagen / gebürliche Rechnung thun / vnd antwort geben.

Von belohnung der Aduocaten / vnd Procuratorn.
LXXIIII.

DEn Aduocaten / vnd Procuratorn sollen jhre belohnungen auff der Partheyen / oder jhrer selbst ansuchen / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern taxirt / vnd gemeßigt werden / allermassen hieoben vnterm Titul: Von begeren vnd erkantniß der Gerichtskosten / etc. geordnet / vnd auch nach dem sie den Sachen trewlich / fleißig / vnd wol / vor / vnd beygestanden sein / vnd nicht nach menig der Producten, oder gehaltenen Terminen / wo die vngeschickter weise vberflüßig / oder vndienstlich fürbracht / vnd gehalten worden weren.

Vnd was also den Aduocaten vnd Procuratorn / in allen vnd jeden Sachen / durch Hoffrichter vnd Beysitzer taxirt wirdt / daran sollen sie sich benügen lassen / vnd die Partheyen darüber nicht weiter beschweren / Wo sie auch drüber jchts von Partheyen genomen / oder empfangen hetten / das sollen sie jhnen wieder geben / vnd das alles zuhalten / in jren Eiden schweren.

nicht anstehen lassen / vnd darumb alle Ihar / vnd ein jedes Ihar besonder / allwegen nach den Heiligen Weinnacht Feyrtagen / gebürliche Rechnung thun / vnd antwort geben.

Von belohnung der Aduocaten / vnd Procuratorn.
LXXIIII.

DEn Aduocaten / vnd Procuratorn sollen jhre belohnungen auff der Partheyen / oder jhrer selbst ansuchen / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern taxirt / vnd gemeßigt werden / allermassen hieoben vnterm Titul: Von begeren vnd erkantniß der Gerichtskosten / etc. geordnet / vnd auch nach dem sie den Sachen trewlich / fleißig / vnd wol / vor / vnd beygestanden sein / vnd nicht nach menig der Producten, oder gehaltenen Terminen / wo die vngeschickter weise vberflüßig / oder vndienstlich fürbracht / vnd gehalten worden weren.

Vnd was also den Aduocaten vnd Procuratorn / in allen vnd jeden Sachen / durch Hoffrichter vnd Beysitzer taxirt wirdt / daran sollen sie sich benügen lassen / vnd die Partheyen darüber nicht weiter beschweren / Wo sie auch drüber jchts von Partheyen genomen / oder empfangen hetten / das sollen sie jhnen wieder geben / vnd das alles zuhalten / in jren Eiden schweren.

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[64/0143] nicht anstehen lassen / vnd darumb alle Ihar / vnd ein jedes Ihar besonder / allwegen nach den Heiligen Weinnacht Feyrtagen / gebürliche Rechnung thun / vnd antwort geben. Von belohnung der Aduocaten / vnd Procuratorn. LXXIIII. DEn Aduocaten / vnd Procuratorn sollen jhre belohnungen auff der Partheyen / oder jhrer selbst ansuchen / durch vnsern Hoffrichter / vnd jeder zeit zugeordneten Beysitzern taxirt / vnd gemeßigt werden / allermassen hieoben vnterm Titul: Von begeren vnd erkantniß der Gerichtskosten / etc. geordnet / vnd auch nach dem sie den Sachen trewlich / fleißig / vnd wol / vor / vnd beygestanden sein / vnd nicht nach menig der Producten, oder gehaltenen Terminen / wo die vngeschickter weise vberflüßig / oder vndienstlich fürbracht / vnd gehalten worden weren. Vnd was also den Aduocaten vnd Procuratorn / in allen vnd jeden Sachen / durch Hoffrichter vnd Beysitzer taxirt wirdt / daran sollen sie sich benügen lassen / vnd die Partheyen darüber nicht weiter beschweren / Wo sie auch drüber jchts von Partheyen genomen / oder empfangen hetten / das sollen sie jhnen wieder geben / vnd das alles zuhalten / in jren Eiden schweren.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/143>, abgerufen am 28.03.2024.