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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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penß dilatae litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der Expenß nachgegeben soll werden.

Von des Pedellen besoldung.
LXXV.

DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung / vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd gemeßigt.

Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth / verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen gebüren / vnd bezalt werden.

penß dilatae litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der Expenß nachgegeben soll werden.

Von des Pedellen besoldung.
LXXV.

DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung / vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd gemeßigt.

Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth / verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen gebüren / vnd bezalt werden.

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[66/0147] penß dilatae litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der Expenß nachgegeben soll werden. Von des Pedellen besoldung. LXXV. DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung / vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd gemeßigt. Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth / verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen gebüren / vnd bezalt werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/147>, abgerufen am 19.04.2024.