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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben.

Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein.

Von der Botten belohnung.
LXXVI.

VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein.

Wo aber einem Botten viel Proceß in einem gang zu exequirn / vnd außzurichten befohlen würden / soll alß

Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben.

Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein.

Von der Botten belohnung.
LXXVI.

VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein.

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[0148] Von einem Ruffen auff vngehorsam außbleiben / der fürgeladenen Partheyen / soll man jhm Sechs Silbergroschen geben. Item / ein jede Parthey soll nach beschluß jhrer Sachen / vnd vor eröffnung der Endturtheil / dem Pedellen für sein gehabte Mühe vnd wartung in der Sachen / Sechs Silbergroschen zugeben pflichtig / vnd verbunden sein. Von der Botten belohnung. LXXVI. VNsers Hoffgerichts angenommenen / vnd beeidigten Botten / soll man je von einer Meil wegs / so sie ladungen / oder andere Gerichtliche Proceß vnd Brieff vber Landt tragen / einen Silbergroschen / vnd von verkündung solchs Proceß zween Silbergroschen / zugeben schüldig sein. Wo aber einem Botten viel Proceß in einem gang zu exequirn / vnd außzurichten befohlen würden / soll alß

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/148>, abgerufen am 23.04.2024.