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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.

Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung.

Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.
VIII.

ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /

Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.

Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung.

Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.
VIII.

ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /

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[0028] Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen. Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung. Von Procuratorn vnd jhrem Ampt. VIII. ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/28>, abgerufen am 16.04.2024.