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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.

Des Vnderschreibers Eidt.
XV.

VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for-

niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.

Des Vnderschreibers Eidt.
XV.

VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for-

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                     / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon
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[13/0041] niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich. Des Vnderschreibers Eidt. XV. VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/41>, abgerufen am 28.03.2024.