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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von befestigung oder berfahung des kriegs.
XXXIII.

SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden.

Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe.

Von befestigung oder berfahung des kriegs.
XXXIII.

SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden.

Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe.

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[27/0069] Von befestigung oder berfahung des kriegs. XXXIII. SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden. Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/69>, abgerufen am 25.04.2024.