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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.

Forma des Eydts DANDORVM.

VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.

Forma des Eydts RESPONDENDORVM.

ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /

ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.

Forma des Eydts DANDORVM.

VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.

Forma des Eydts RESPONDENDORVM.

ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /

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[31/0077] ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben. Forma des Eydts DANDORVM. VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich. Forma des Eydts RESPONDENDORVM. ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/77>, abgerufen am 18.04.2024.