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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von zeit der Zeugen führung.
XLVIII.

WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag-

Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben.

Von zeit der Zeugen führung.
XLVIII.

WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag-

Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben.

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[37/0089] Von zeit der Zeugen führung. XLVIII. WIewol wir hieuor gesetzt / das vnser Hoffrichter dem jhnen / so Zeugen führen wil / ein geraume zeit bestimmen vnd ansetzen soll / jnnerhalb welcher er seine Zeugen benennen / zuwegen bringen / vnd fürstellen mag / jedoch wo der führendt theil auß ehehafften vrsachen in solchem angesetztem Termin / an vollnführung seiner beweisung were ehehafftig verhindert worden / soll jhme alß dann die zweit / vnd wo von nöten / auch die dritt / vnd vierde Dilation / oder erstreckung mitgetheilet werden / Doch so fern er deßhalb vor außgang des gegebenen Termins, bey vnserm Hoffgericht / ansuchen / vnd die verhinderung vber seinen müglichen fleiß jhme zugestanden / anzeigen würde / Darauff dann vnser Hoffrichter / nach gestäldt vnd gelegenheit der Sachen / solche Dilation / wie jn das düncket recht sein / erkennen vnd geben soll / vnd mag- Vnd sollen auch gleicher gestalt hinfüro die Procuratores in petendis dilationibus ulterius probandi, schein der verhinderung einbringen / vnd jhnen ohne fürlegen desselben weiter dilation ad probandum nicht gegeben werden / Viel weniger soll es bey jhnen stehen / solche dilationes für sich selbst zuzulassen / vnd nachzugeben.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/89>, abgerufen am 29.03.2024.