Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan.

Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707.

III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten.

VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-

tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan.

Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707.

III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten.

VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0103" n="103"/>
tis                      billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu                      concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten                      expressionibus nicht ablegen kan.</p>
        <p>Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl.                      gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen                      Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707.</p>
      </div>
      <div>
        <head>III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen                      und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten.<lb/></head>
        <p>VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu                      Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen                      von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern                      und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern                      Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen /                      welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen /                      daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[103/0103] tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan. Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707. III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten. VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/103
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/103>, abgerufen am 19.04.2024.