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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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VI. Fürstlich Rescript Auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen.

VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Wir haben gnädigst ersehen was gestalt Ihr wegen der sich befindenden unterschiedenen Meinungen der Doctorum über die Frage: Ob in dem Fall / da ein Ehemann oder Eheweib nicht wegen Unkeuschheit sondern anderer verübten Ubelthaten halber auf ewig relegiret worden / die Separatio qvoad vinculum statt habe / und dem unschuldigen Theile seiner Gelegenheit nach anderweit sich zu verheyrahten zuzulassen sey? bey Uns unterthänigst anfragen wollen / welcher Meynung man darunter beyzupflichten und die vorkommende Fälle zu entscheiden haben mögte.

Wann Wir dann in Erwegung der allerseits angeführten rationum und sowol aus heiliger Göttlicher Schrifft als auch denen Gemeinen- und Kirchen-Rechten genommenen Grunde dahin geschlossen und aus hoher Landes-Fürstlicher Macht und Gewalt hiemit declariret haben wollen / daß im obigem Fall derjenigen Doctorum Meynungen / so die affirmativam behaupten / nachgegangen werden solle; So haben Wir Euch solches hiemit gnädigst ohnverhalten wollen / und werdet Ihr demnach sowol bey denen jetzo etwa verhandenen und zu gerichtlicher Erörterung stehenden als künfftig noch vorkommenden Fällen Euch in judicando hiernach also zu achten wissen. Und Wir seynd Euch zu Gnaden geneigt. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 19. May. 1707.

Anthon Ulrich.

VI. Fürstlich Rescript Auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen.

VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Wir haben gnädigst ersehen was gestalt Ihr wegen der sich befindenden unterschiedenen Meinungen der Doctorum über die Frage: Ob in dem Fall / da ein Ehemann oder Eheweib nicht wegen Unkeuschheit sondern anderer verübten Ubelthaten halber auf ewig relegiret worden / die Separatio qvoad vinculum statt habe / und dem unschuldigen Theile seiner Gelegenheit nach anderweit sich zu verheyrahten zuzulassen sey? bey Uns unterthänigst anfragen wollen / welcher Meynung man darunter beyzupflichten und die vorkommende Fälle zu entscheiden haben mögte.

Wann Wir dann in Erwegung der allerseits angeführten rationum und sowol aus heiliger Göttlicher Schrifft als auch denen Gemeinen- und Kirchen-Rechten genommenen Grunde dahin geschlossen und aus hoher Landes-Fürstlicher Macht und Gewalt hiemit declariret haben wollen / daß im obigem Fall derjenigen Doctorum Meynungen / so die affirmativam behaupten / nachgegangen werden solle; So haben Wir Euch solches hiemit gnädigst ohnverhalten wollen / und werdet Ihr demnach sowol bey denen jetzo etwa verhandenen und zu gerichtlicher Erörterung stehenden als künfftig noch vorkommenden Fällen Euch in judicando hiernach also zu achten wissen. Und Wir seynd Euch zu Gnaden geneigt. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 19. May. 1707.

Anthon Ulrich.

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[123/0114] VI. Fürstlich Rescript Auf des Consistorii Anfrage in Ehe-Sachen. VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Wir haben gnädigst ersehen was gestalt Ihr wegen der sich befindenden unterschiedenen Meinungen der Doctorum über die Frage: Ob in dem Fall / da ein Ehemann oder Eheweib nicht wegen Unkeuschheit sondern anderer verübten Ubelthaten halber auf ewig relegiret worden / die Separatio qvoad vinculum statt habe / und dem unschuldigen Theile seiner Gelegenheit nach anderweit sich zu verheyrahten zuzulassen sey? bey Uns unterthänigst anfragen wollen / welcher Meynung man darunter beyzupflichten und die vorkommende Fälle zu entscheiden haben mögte. Wann Wir dann in Erwegung der allerseits angeführten rationum und sowol aus heiliger Göttlicher Schrifft als auch denen Gemeinen- und Kirchen-Rechten genommenen Grunde dahin geschlossen und aus hoher Landes-Fürstlicher Macht und Gewalt hiemit declariret haben wollen / daß im obigem Fall derjenigen Doctorum Meynungen / so die affirmativam behaupten / nachgegangen werden solle; So haben Wir Euch solches hiemit gnädigst ohnverhalten wollen / und werdet Ihr demnach sowol bey denen jetzo etwa verhandenen und zu gerichtlicher Erörterung stehenden als künfftig noch vorkommenden Fällen Euch in judicando hiernach also zu achten wissen. Und Wir seynd Euch zu Gnaden geneigt. Geben in Unser Vestung Wolffenbüttel den 19. May. 1707. Anthon Ulrich.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/114>, abgerufen am 28.03.2024.