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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Armen Nutzen und Besten / als einem getreuen und fleißigen Diacono und Vorsteher gebühret / erweisen und verhalten wollet / So wahr euch GOtt helffe und sein heiliges Wort.

VII. Eydt der Heb-Ammen.

IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr dieses Amt / dazu ihr verordnet und aufgenommen werdet / in der Furcht GOttes / welcher euch dazu beruffen hat / mit aller Treu und Sorgfalt / es sey bey Tage oder Nacht ohnverdrossen abwarten; Euch zu dem Ende stets zu Hause behalten / oder / wann ihr auszugehen nöhtig habt / zuverläßige Nachricht wo ihr zu finden seyd hinterlassen; Euch allerdings für den Trunck hüten / und hingegen der Nüchterkeit befleißigen; Auf eines jeden Begehren / er sey reich oder arm / hohes oder niedrigen Standes / euch allezeit willig und ungesäumt einstellen / euer Amt und Verrichtung mit andächtigem Gebet und guter Vorsichtigkeit anfangen und ausführen; Der in Kindes-Nöhten arbeitenden Frau tröstlich zusprechen / dabey auch selbsten keinen Verdruß oder Ungedult bezeigen; Keine Frau versäumen oder verwarlosen / durchaus aber durch Eingebung treibender Sachen zu Verderbung einer Leibes-Frucht euch lassen gebrauchen; Bey denen jungen Kin-

Armen Nutzen und Besten / als einem getreuen und fleißigen Diacono und Vorsteher gebühret / erweisen und verhalten wollet / So wahr euch GOtt helffe und sein heiliges Wort.

VII. Eydt der Heb-Ammen.

IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr dieses Amt / dazu ihr verordnet und aufgenommen werdet / in der Furcht GOttes / welcher euch dazu beruffen hat / mit aller Treu und Sorgfalt / es sey bey Tage oder Nacht ohnverdrossen abwarten; Euch zu dem Ende stets zu Hause behalten / oder / wann ihr auszugehen nöhtig habt / zuverläßige Nachricht wo ihr zu finden seyd hinterlassen; Euch allerdings für den Trunck hüten / und hingegen der Nüchterkeit befleißigen; Auf eines jeden Begehren / er sey reich oder arm / hohes oder niedrigen Standes / euch allezeit willig und ungesäumt einstellen / euer Amt und Verrichtung mit andächtigem Gebet und guter Vorsichtigkeit anfangen und ausführen; Der in Kindes-Nöhten arbeitenden Frau tröstlich zusprechen / dabey auch selbsten keinen Verdruß oder Ungedult bezeigen; Keine Frau versäumen oder verwarlosen / durchaus aber durch Eingebung treibender Sachen zu Verderbung einer Leibes-Frucht euch lassen gebrauchen; Bey denen jungen Kin-

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[166/0157] Armen Nutzen und Besten / als einem getreuen und fleißigen Diacono und Vorsteher gebühret / erweisen und verhalten wollet / So wahr euch GOtt helffe und sein heiliges Wort. VII. Eydt der Heb-Ammen. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr dieses Amt / dazu ihr verordnet und aufgenommen werdet / in der Furcht GOttes / welcher euch dazu beruffen hat / mit aller Treu und Sorgfalt / es sey bey Tage oder Nacht ohnverdrossen abwarten; Euch zu dem Ende stets zu Hause behalten / oder / wann ihr auszugehen nöhtig habt / zuverläßige Nachricht wo ihr zu finden seyd hinterlassen; Euch allerdings für den Trunck hüten / und hingegen der Nüchterkeit befleißigen; Auf eines jeden Begehren / er sey reich oder arm / hohes oder niedrigen Standes / euch allezeit willig und ungesäumt einstellen / euer Amt und Verrichtung mit andächtigem Gebet und guter Vorsichtigkeit anfangen und ausführen; Der in Kindes-Nöhten arbeitenden Frau tröstlich zusprechen / dabey auch selbsten keinen Verdruß oder Ungedult bezeigen; Keine Frau versäumen oder verwarlosen / durchaus aber durch Eingebung treibender Sachen zu Verderbung einer Leibes-Frucht euch lassen gebrauchen; Bey denen jungen Kin-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/157>, abgerufen am 18.04.2024.