Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

ne Sabbahts-Schändung eine von denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich ziehen;

II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen / sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen.

CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein.

ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden;

ne Sabbahts-Schändung eine von denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich ziehen;

II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen / sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen.

CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein.

ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0084" n="84"/>
ne Sabbahts-Schändung eine von                      denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich                      ziehen;</p>
        <p>II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins                      gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters                      gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen                      sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen /                      sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder                      an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit                      denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen                      / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht                      vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane                      Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren                      und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein.<lb/></head>
        <p>ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen                      Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta                      libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden;</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[84/0084] ne Sabbahts-Schändung eine von denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich ziehen; II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen / sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen. CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein. ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/84
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/84>, abgerufen am 29.03.2024.