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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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§. 3.

Den folgenden Tag soll sich jedermänniglich (schwache und krancke Leute / kleine Kinder / Reisende / und unumgängliche Nohtfälle ausgenommen) zu desto mehrer Bereitung zur Andacht aller Speise und Trancks bis nach Endigung des Nachmittägigen Gottesdienstes enthalten.

§. 4.

Des Morgens um 8. Uhr soll in den Städten / Flecken und Dörffern durch das gantze Land eine gute viertel Stunde lang geläutet werden / und die gantze Gemeinde sich unter währenden Geläute unausbleiblich und einmühtig zur Kirche finden / und in jedem Hause niemand / als der etwan bey den Kindern oder zur Verwahrung des Hauses nöhtig / zurück bleiben.

§. 5.

Sobald die Gemeinde beysammen / und mit dem Geläute aufgehöret worden / soll der Pastor für einen Altar welcher der Gemeinde am nächsten ist / selbige mit wenigen Worten zum andächtigen Gebet ermahnen / und wann unterdessen an die Bet-Glocke geschlagen wird / samt der gantzen Gemeinde auf die Knye fallen / und andächtig laut und langsahm beten / Christe du Lamm GOttes etc. und das Vater Unser.

§. 6.

Darauf soll die Gemeinde singen: Vater Unser im Himmelreich / und ferner zweene Gesänge von der Busse / oder gemeinen Noht; Darauf / Wir gläubenall an einen GOtt.

§. 7.

Folgends soll der Pastor über einen aus unsern Consistorio aufzugebenden Text eine erbauliche doch nicht über eine Stunde währender Buß-Predigt halten / und in derselben die an seinem Ort vorgehende Sünden mit guter Vorsichtigkeit und Bescheidenheit / ohne ungeziemendes Boldern und Schelten / wie solches einen Vernunfft- und verständigen Prediger gebühret / doch mit gebührlichen Ernst und Christlichen Eyfer seiner anvertraueten

§. 3.

Den folgenden Tag soll sich jedermänniglich (schwache und krancke Leute / kleine Kinder / Reisende / und unumgängliche Nohtfälle ausgenommen) zu desto mehrer Bereitung zur Andacht aller Speise und Trancks bis nach Endigung des Nachmittägigen Gottesdienstes enthalten.

§. 4.

Des Morgens um 8. Uhr soll in den Städten / Flecken und Dörffern durch das gantze Land eine gute viertel Stunde lang geläutet werden / und die gantze Gemeinde sich unter währenden Geläute unausbleiblich und einmühtig zur Kirche finden / und in jedem Hause niemand / als der etwan bey den Kindern oder zur Verwahrung des Hauses nöhtig / zurück bleiben.

§. 5.

Sobald die Gemeinde beysammen / und mit dem Geläute aufgehöret worden / soll der Pastor für einen Altar welcher der Gemeinde am nächsten ist / selbige mit wenigen Worten zum andächtigen Gebet ermahnen / und wann unterdessen an die Bet-Glocke geschlagen wird / samt der gantzen Gemeinde auf die Knye fallen / und andächtig laut und langsahm beten / Christe du Lamm GOttes etc. und das Vater Unser.

§. 6.

Darauf soll die Gemeinde singen: Vater Unser im Himmelreich / und ferner zweene Gesänge von der Busse / oder gemeinen Noht; Darauf / Wir gläubenall an einen GOtt.

§. 7.

Folgends soll der Pastor über einen aus unsern Consistorio aufzugebenden Text eine erbauliche doch nicht über eine Stunde währender Buß-Predigt halten / und in derselben die an seinem Ort vorgehende Sünden mit guter Vorsichtigkeit und Bescheidenheit / ohne ungeziemendes Boldern und Schelten / wie solches einen Vernunfft- und verständigen Prediger gebühret / doch mit gebührlichen Ernst und Christlichen Eyfer seiner anvertraueten

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[18/0022] §. 3. Den folgenden Tag soll sich jedermänniglich (schwache und krancke Leute / kleine Kinder / Reisende / und unumgängliche Nohtfälle ausgenommen) zu desto mehrer Bereitung zur Andacht aller Speise und Trancks bis nach Endigung des Nachmittägigen Gottesdienstes enthalten. §. 4. Des Morgens um 8. Uhr soll in den Städten / Flecken und Dörffern durch das gantze Land eine gute viertel Stunde lang geläutet werden / und die gantze Gemeinde sich unter währenden Geläute unausbleiblich und einmühtig zur Kirche finden / und in jedem Hause niemand / als der etwan bey den Kindern oder zur Verwahrung des Hauses nöhtig / zurück bleiben. §. 5. Sobald die Gemeinde beysammen / und mit dem Geläute aufgehöret worden / soll der Pastor für einen Altar welcher der Gemeinde am nächsten ist / selbige mit wenigen Worten zum andächtigen Gebet ermahnen / und wann unterdessen an die Bet-Glocke geschlagen wird / samt der gantzen Gemeinde auf die Knye fallen / und andächtig laut und langsahm beten / Christe du Lamm GOttes etc. und das Vater Unser. §. 6. Darauf soll die Gemeinde singen: Vater Unser im Himmelreich / und ferner zweene Gesänge von der Busse / oder gemeinen Noht; Darauf / Wir gläubenall an einen GOtt. §. 7. Folgends soll der Pastor über einen aus unsern Consistorio aufzugebenden Text eine erbauliche doch nicht über eine Stunde währender Buß-Predigt halten / und in derselben die an seinem Ort vorgehende Sünden mit guter Vorsichtigkeit und Bescheidenheit / ohne ungeziemendes Boldern und Schelten / wie solches einen Vernunfft- und verständigen Prediger gebühret / doch mit gebührlichen Ernst und Christlichen Eyfer seiner anvertraueten

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/22>, abgerufen am 29.03.2024.