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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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§. 13.

Des Nachmittags vor 1. Uhr soll abermahl eine gute Viertel Stunde geleutet werden / die Gemeinde unterdessen sich häuffig und unausbleiblich wieder einstellen; da es dann mit den Gottesdienst auf masse wie derselbe des Vormittages geordnet worden zu halten / nur daß an statt der gewöhnlichen Litaney gesungen werden kan: Nimm von uns HErre GOTT etc. auf Art und Weise wie solches in Unsern Kirchen schon bekandt und gebräuchlich ist.

§. 14.

Es sollen auch vor der Kirch-Thüren Becken / Vor- und Nachmittags gesetzet / und die Gemeinde auf der Cantzel von dem Prediger eine milde Gabe vor die Armen in dieselbe einzulegen ermahnet werden.

§. 15.

Damit auch diese Bett-Tage ohne Hindernisse also gefeyret werden mögen / so soll an denselben insonderheit / was in Unser Fürstl. Constitution von der Sabbath- und Fest-Feyer verordnet / in allen Stücken wol beobachtet werden.

§. 16.

Es haben auch die Pastores bey Gelegenheit ihre Pfarr-Kinder zu ermahnen / daß sie vor angehenden vormittäglichen Gottesdienst / auch wann sie nach Endigung desselben zu Hause kommen / die Zeit nicht mit häußlicher Arbeit / sondern nebst ihren Kindern und Gesinde / durch Erinnerung dessen was sie in der Predigt gehöret / zubringen / auch sonst etliche Capitel aus der Bibel / sonderlich das 16. Capit. des 3ten Buchs Mosis / und 28. Capit. des 5ten Buchs Mosis / die Historiam von Josaphat 2. Chronicorum. 20. von Hiskia 2. Chronic. 32. und Esaiae 36. & 27. Cap. Die Historiam von den Niniviten in dem Propheten Jona. Das 9. Cap. Danielis. Den 24. 46. 85. 147. und andere / insonderheit aber die Buß-Psalme und dergleichen mehr den Kindern und Gesinde vorlesen oder verlesen lassen / und daneben singen und beten sollen.

§. 13.

Des Nachmittags vor 1. Uhr soll abermahl eine gute Viertel Stunde geleutet werden / die Gemeinde unterdessen sich häuffig und unausbleiblich wieder einstellen; da es dann mit den Gottesdienst auf masse wie derselbe des Vormittages geordnet worden zu halten / nur daß an statt der gewöhnlichen Litaney gesungen werden kan: Nimm von uns HErre GOTT etc. auf Art und Weise wie solches in Unsern Kirchen schon bekandt und gebräuchlich ist.

§. 14.

Es sollen auch vor der Kirch-Thüren Becken / Vor- und Nachmittags gesetzet / und die Gemeinde auf der Cantzel von dem Prediger eine milde Gabe vor die Armen in dieselbe einzulegen ermahnet werden.

§. 15.

Damit auch diese Bett-Tage ohne Hindernisse also gefeyret werden mögen / so soll an denselben insonderheit / was in Unser Fürstl. Constitution von der Sabbath- und Fest-Feyer verordnet / in allen Stücken wol beobachtet werden.

§. 16.

Es haben auch die Pastores bey Gelegenheit ihre Pfarr-Kinder zu ermahnen / daß sie vor angehenden vormittäglichen Gottesdienst / auch wann sie nach Endigung desselben zu Hause kommen / die Zeit nicht mit häußlicher Arbeit / sondern nebst ihren Kindern und Gesinde / durch Erinnerung dessen was sie in der Predigt gehöret / zubringen / auch sonst etliche Capitel aus der Bibel / sonderlich das 16. Capit. des 3ten Buchs Mosis / und 28. Capit. des 5ten Buchs Mosis / die Historiam von Josaphat 2. Chronicorum. 20. von Hiskia 2. Chronic. 32. und Esaiae 36. & 27. Cap. Die Historiam von den Niniviten in dem Propheten Jona. Das 9. Cap. Danielis. Den 24. 46. 85. 147. und andere / insonderheit aber die Buß-Psalme und dergleichen mehr den Kindern und Gesinde vorlesen oder verlesen lassen / und daneben singen und beten sollen.

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[20/0024] §. 13. Des Nachmittags vor 1. Uhr soll abermahl eine gute Viertel Stunde geleutet werden / die Gemeinde unterdessen sich häuffig und unausbleiblich wieder einstellen; da es dann mit den Gottesdienst auf masse wie derselbe des Vormittages geordnet worden zu halten / nur daß an statt der gewöhnlichen Litaney gesungen werden kan: Nimm von uns HErre GOTT etc. auf Art und Weise wie solches in Unsern Kirchen schon bekandt und gebräuchlich ist. §. 14. Es sollen auch vor der Kirch-Thüren Becken / Vor- und Nachmittags gesetzet / und die Gemeinde auf der Cantzel von dem Prediger eine milde Gabe vor die Armen in dieselbe einzulegen ermahnet werden. §. 15. Damit auch diese Bett-Tage ohne Hindernisse also gefeyret werden mögen / so soll an denselben insonderheit / was in Unser Fürstl. Constitution von der Sabbath- und Fest-Feyer verordnet / in allen Stücken wol beobachtet werden. §. 16. Es haben auch die Pastores bey Gelegenheit ihre Pfarr-Kinder zu ermahnen / daß sie vor angehenden vormittäglichen Gottesdienst / auch wann sie nach Endigung desselben zu Hause kommen / die Zeit nicht mit häußlicher Arbeit / sondern nebst ihren Kindern und Gesinde / durch Erinnerung dessen was sie in der Predigt gehöret / zubringen / auch sonst etliche Capitel aus der Bibel / sonderlich das 16. Capit. des 3ten Buchs Mosis / und 28. Capit. des 5ten Buchs Mosis / die Historiam von Josaphat 2. Chronicorum. 20. von Hiskia 2. Chronic. 32. und Esaiae 36. & 27. Cap. Die Historiam von den Niniviten in dem Propheten Jona. Das 9. Cap. Danielis. Den 24. 46. 85. 147. und andere / insonderheit aber die Buß-Psalme und dergleichen mehr den Kindern und Gesinde vorlesen oder verlesen lassen / und daneben singen und beten sollen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/24>, abgerufen am 29.03.2024.