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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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Daß man auch / weil die Tauffe eine Wiedergeburt / so lange warte mit der Tauffe / biß die Frucht gantz völlig zur Welt gebohren / und in der Menschen Hände kommen / so lange aber solches noch nicht geschehen / sothane Frucht mit einem andächtigen gläubigen Gebet GOtt befehlen / und im Nahmen Christi ihn anruffen / daß er dieselbe nach seinem gnädigen Willen lasse lebendig an die Welt gebohren / und durch die Heil. Tauffe wiedergebohren werden; Wo nicht / daß dennoch der barmhertzige liebe Vater sich des lieben Kindes in Gnaden annehmen wolle / um seines geliebten Sohnes JEsu Christi willen.

Daß man auch / weil die Tauffe nicht für die Todten / sondern für die Lebendige verordnet / kein todtgebohrnes Kind tauffen müsse; Wol aber die Eltern in solchen Fall trösten möge / mit der grossen unaussprechlichen Gnade und Barmhertzigkeit GOttes / als welche uns nicht zweiffeln lässt / solche Leibes-Frucht sey durch das Gebet der Eltern und anderer Christen GOtt in seine Gnade befohlen / sey auch von ihm zu Gnaden und ewigen Leben angenommen.

Es soll zu solcher Noht-Tauffe genung seyn / wenn das Kind von denen Anwesenden durch ein hertzliches Gebet dem lieben GOtt befohlen / darnach Wasser genommen / und getauffet wird Im Nahmen des Vaters / des Sohns / und des Heil. Geistes.

Da denn nicht zu zweifeln das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi Befehl getauffet worden.

Solte aber das in der Noht getauffte Kind sich wieder erholen / soll zum Trost der Eltern / zu desto mehrern Zeugniß des lieben Kindes und öffentlicher Bestätigung solcher Noht-Tauffe der Prediger herzu geholet werden / und nach gesprochenen Vater Unser fragen:

Erstlich / ob das Kind getaufft sey?
Wird nun geantwortet:
Ja.
So frage Er ferner?
Durch wem ist solches geschehen / und wer ist dabey gewesen?

Daß man auch / weil die Tauffe eine Wiedergeburt / so lange warte mit der Tauffe / biß die Frucht gantz völlig zur Welt gebohren / und in der Menschen Hände kommen / so lange aber solches noch nicht geschehen / sothane Frucht mit einem andächtigen gläubigen Gebet GOtt befehlen / und im Nahmen Christi ihn anruffen / daß er dieselbe nach seinem gnädigen Willen lasse lebendig an die Welt gebohren / und durch die Heil. Tauffe wiedergebohren werden; Wo nicht / daß dennoch der barmhertzige liebe Vater sich des lieben Kindes in Gnaden annehmen wolle / um seines geliebten Sohnes JEsu Christi willen.

Daß man auch / weil die Tauffe nicht für die Todten / sondern für die Lebendige verordnet / kein todtgebohrnes Kind tauffen müsse; Wol aber die Eltern in solchen Fall trösten möge / mit der grossen unaussprechlichen Gnade und Barmhertzigkeit GOttes / als welche uns nicht zweiffeln lässt / solche Leibes-Frucht sey durch das Gebet der Eltern und anderer Christen GOtt in seine Gnade befohlen / sey auch von ihm zu Gnaden und ewigen Leben angenommen.

Es soll zu solcher Noht-Tauffe genung seyn / wenn das Kind von denen Anwesenden durch ein hertzliches Gebet dem lieben GOtt befohlen / darnach Wasser genommen / und getauffet wird Im Nahmen des Vaters / des Sohns / und des Heil. Geistes.

Da denn nicht zu zweifeln das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi Befehl getauffet worden.

Solte aber das in der Noht getauffte Kind sich wieder erholen / soll zum Trost der Eltern / zu desto mehrern Zeugniß des lieben Kindes und öffentlicher Bestätigung solcher Noht-Tauffe der Prediger herzu geholet werden / und nach gesprochenen Vater Unser fragen:

Erstlich / ob das Kind getaufft sey?
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[48/0052] Daß man auch / weil die Tauffe eine Wiedergeburt / so lange warte mit der Tauffe / biß die Frucht gantz völlig zur Welt gebohren / und in der Menschen Hände kommen / so lange aber solches noch nicht geschehen / sothane Frucht mit einem andächtigen gläubigen Gebet GOtt befehlen / und im Nahmen Christi ihn anruffen / daß er dieselbe nach seinem gnädigen Willen lasse lebendig an die Welt gebohren / und durch die Heil. Tauffe wiedergebohren werden; Wo nicht / daß dennoch der barmhertzige liebe Vater sich des lieben Kindes in Gnaden annehmen wolle / um seines geliebten Sohnes JEsu Christi willen. Daß man auch / weil die Tauffe nicht für die Todten / sondern für die Lebendige verordnet / kein todtgebohrnes Kind tauffen müsse; Wol aber die Eltern in solchen Fall trösten möge / mit der grossen unaussprechlichen Gnade und Barmhertzigkeit GOttes / als welche uns nicht zweiffeln lässt / solche Leibes-Frucht sey durch das Gebet der Eltern und anderer Christen GOtt in seine Gnade befohlen / sey auch von ihm zu Gnaden und ewigen Leben angenommen. Es soll zu solcher Noht-Tauffe genung seyn / wenn das Kind von denen Anwesenden durch ein hertzliches Gebet dem lieben GOtt befohlen / darnach Wasser genommen / und getauffet wird Im Nahmen des Vaters / des Sohns / und des Heil. Geistes. Da denn nicht zu zweifeln das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi Befehl getauffet worden. Solte aber das in der Noht getauffte Kind sich wieder erholen / soll zum Trost der Eltern / zu desto mehrern Zeugniß des lieben Kindes und öffentlicher Bestätigung solcher Noht-Tauffe der Prediger herzu geholet werden / und nach gesprochenen Vater Unser fragen: Erstlich / ob das Kind getaufft sey? Wird nun geantwortet: Ja. So frage Er ferner? Durch wem ist solches geschehen / und wer ist dabey gewesen?

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/52>, abgerufen am 23.04.2024.