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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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§. 4.

Darauf soll der Pastor in einer kurtzen mit guten Bedacht abgefasseten Rede kürtzlich anzeigen / aus was Uhrsachen diese Handlung vorgenommen. Nemlich / daß die gegenwärtigen Kinder ihr Glaubens-Bekäntniß und Versprechen / welches in ihren Nahmen durch die Gevattern bey der Heil. Tauffe geschehen / nunmehr mit ihrem eigenen Munde wiederholen / und vor der gantzen Christlichen Gemeinde sich nochmahls dazu verbündlich machen / darauf in ihrem Christenthum confirmiret und bestätiget / und zum Heil. Abendmahl nebst andern Christen zugelassen werden solle. Mit angehengter Vermahnung für diese Kinder fleißig zu beten / daß GOtt dieselbe in solcher Erkänt- und Bekäntniß biß an ihr Ende seeliglich erhalten wolle.

§. 5.

Nach solcher Erinnerung soll der Pastor denen Kindern das öffentliche Zeugniß geben / daß dieselben die nöhtigsten Stücke der Christlichen Lehre wol gefasset / und sich desfalls auf die Sonntägliche Catechismus-Examina und der Gemeinde Zeugniß mit beruffen: Darauf die Zeit zu gewinnen / nur den kleinen Catechismum beten / und aus D. Gesenii Catechisinus-Fragen / die nohtwendigsten von denen welche über den gantzen Catechismum gestellet / und in der Braunschweigischen Edition, von p. 26. biß 86. zu finden beantworten lassen.

§. 6.

Nachdem nun solche Kinder die nach ihrem Alter und Fähigkeit von ihnen zu erwartende Rechenschafft ihres Glaubens gegeben / hat der Pastor beweglich vorzustellen: was für einen theuren Schatz diese Kinder durch solche Erkäntniß erlanget und überkommen / wie sich GOtt mit ihnen als ein Vater mit seinen Kindern in allen Gnaden verbunden / und sie in keiner Noht nimmermehr werde verderben lassen / da sie in solchem Erkäntniß / Glauben und Bekäntniß verharren werden.

§. 7.

Letztlich soll der Pastor die gegenwärtige Kinder mit einan-

§. 4.

Darauf soll der Pastor in einer kurtzen mit guten Bedacht abgefasseten Rede kürtzlich anzeigen / aus was Uhrsachen diese Handlung vorgenommen. Nemlich / daß die gegenwärtigen Kinder ihr Glaubens-Bekäntniß und Versprechen / welches in ihren Nahmen durch die Gevattern bey der Heil. Tauffe geschehen / nunmehr mit ihrem eigenen Munde wiederholen / und vor der gantzen Christlichen Gemeinde sich nochmahls dazu verbündlich machen / darauf in ihrem Christenthum confirmiret und bestätiget / und zum Heil. Abendmahl nebst andern Christen zugelassen werden solle. Mit angehengter Vermahnung für diese Kinder fleißig zu beten / daß GOtt dieselbe in solcher Erkänt- und Bekäntniß biß an ihr Ende seeliglich erhalten wolle.

§. 5.

Nach solcher Erinnerung soll der Pastor denen Kindern das öffentliche Zeugniß geben / daß dieselben die nöhtigsten Stücke der Christlichen Lehre wol gefasset / und sich desfalls auf die Sonntägliche Catechismus-Examina und der Gemeinde Zeugniß mit beruffen: Darauf die Zeit zu gewinnen / nur den kleinen Catechismum beten / und aus D. Gesenii Catechisinus-Fragen / die nohtwendigsten von denen welche über den gantzen Catechismum gestellet / und in der Braunschweigischen Edition, von p. 26. biß 86. zu finden beantworten lassen.

§. 6.

Nachdem nun solche Kinder die nach ihrem Alter und Fähigkeit von ihnen zu erwartende Rechenschafft ihres Glaubens gegeben / hat der Pastor beweglich vorzustellen: was für einen theuren Schatz diese Kinder durch solche Erkäntniß erlanget und überkommen / wie sich GOtt mit ihnen als ein Vater mit seinen Kindern in allen Gnaden verbunden / und sie in keiner Noht nimmermehr werde verderben lassen / da sie in solchem Erkäntniß / Glauben und Bekäntniß verharren werden.

§. 7.

Letztlich soll der Pastor die gegenwärtige Kinder mit einan-

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[58/0062] §. 4. Darauf soll der Pastor in einer kurtzen mit guten Bedacht abgefasseten Rede kürtzlich anzeigen / aus was Uhrsachen diese Handlung vorgenommen. Nemlich / daß die gegenwärtigen Kinder ihr Glaubens-Bekäntniß und Versprechen / welches in ihren Nahmen durch die Gevattern bey der Heil. Tauffe geschehen / nunmehr mit ihrem eigenen Munde wiederholen / und vor der gantzen Christlichen Gemeinde sich nochmahls dazu verbündlich machen / darauf in ihrem Christenthum confirmiret und bestätiget / und zum Heil. Abendmahl nebst andern Christen zugelassen werden solle. Mit angehengter Vermahnung für diese Kinder fleißig zu beten / daß GOtt dieselbe in solcher Erkänt- und Bekäntniß biß an ihr Ende seeliglich erhalten wolle. §. 5. Nach solcher Erinnerung soll der Pastor denen Kindern das öffentliche Zeugniß geben / daß dieselben die nöhtigsten Stücke der Christlichen Lehre wol gefasset / und sich desfalls auf die Sonntägliche Catechismus-Examina und der Gemeinde Zeugniß mit beruffen: Darauf die Zeit zu gewinnen / nur den kleinen Catechismum beten / und aus D. Gesenii Catechisinus-Fragen / die nohtwendigsten von denen welche über den gantzen Catechismum gestellet / und in der Braunschweigischen Edition, von p. 26. biß 86. zu finden beantworten lassen. §. 6. Nachdem nun solche Kinder die nach ihrem Alter und Fähigkeit von ihnen zu erwartende Rechenschafft ihres Glaubens gegeben / hat der Pastor beweglich vorzustellen: was für einen theuren Schatz diese Kinder durch solche Erkäntniß erlanget und überkommen / wie sich GOtt mit ihnen als ein Vater mit seinen Kindern in allen Gnaden verbunden / und sie in keiner Noht nimmermehr werde verderben lassen / da sie in solchem Erkäntniß / Glauben und Bekäntniß verharren werden. §. 7. Letztlich soll der Pastor die gegenwärtige Kinder mit einan-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/62>, abgerufen am 29.03.2024.