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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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AGENDA oder Kirchenordnung / wie es mit den Ceremonien in den Kirchen vnsers Fürstenthumbs angerichtet vnd gehalten werden soll.

WEnn man redet von kirchen Ceremonien / die man helt vnnd gebraucht / wenn vnd wo die gemeine GOT TES zur handlung des Worts / der Sacrament / vnd des gemeinen Gebets / zusamen kömpt / so muß mit fleiß vnderscheiden werden / was GOTt selbs besonders mit außgetruckten worten eingesetzt / verordnet / vnd beuohlen hat / Von andern satzungen vnd Ordnungen / so bey / vor / vnd nach solcher handlung des Worts / der Sacrament / vnd des gemeinen Gebets / von der Kirchen dahin verordnet sindt / das alles ehrlich vnd ördentlich / zur besserung zugehen möge / Denn was GOTt selber außdrucklich verordnet vnd beuohlen

AGENDA oder Kirchenordnung / wie es mit den Ceremonien in den Kirchen vnsers Fürstenthumbs angerichtet vnd gehalten werden soll.

WEnn man redet von kirchen Ceremonien / die man helt vnnd gebraucht / wenn vñ wo die gemeine GOT TES zur handlung des Worts / der Sacrament / vnd des gemeinen Gebets / zusamen kömpt / so muß mit fleiß vnderscheiden werden / was GOTt selbs besonders mit außgetruckten worten eingesetzt / verordnet / vnd beuohlen hat / Von andern satzungen vnd Ordnungen / so bey / vor / vnd nach solcher handlung des Worts / der Sacrament / vnd des gemeinen Gebets / von der Kirchen dahin verordnet sindt / das alles ehrlich vnd ördentlich / zur besserung zugehen möge / Denn was GOTt selber außdrucklich verordnet vnd beuohlen

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[1/0145] AGENDA oder Kirchenordnung / wie es mit den Ceremonien in den Kirchen vnsers Fürstenthumbs angerichtet vnd gehalten werden soll. WEnn man redet von kirchen Ceremonien / die man helt vnnd gebraucht / wenn vñ wo die gemeine GOT TES zur handlung des Worts / der Sacrament / vnd des gemeinen Gebets / zusamen kömpt / so muß mit fleiß vnderscheiden werden / was GOTt selbs besonders mit außgetruckten worten eingesetzt / verordnet / vnd beuohlen hat / Von andern satzungen vnd Ordnungen / so bey / vor / vnd nach solcher handlung des Worts / der Sacrament / vnd des gemeinen Gebets / von der Kirchen dahin verordnet sindt / das alles ehrlich vnd ördentlich / zur besserung zugehen möge / Denn was GOTt selber außdrucklich verordnet vnd beuohlen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 1. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/145>, abgerufen am 25.04.2024.