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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von der Meß / oder Communion.

DArnach wenn die erste Predigt / vnd Gesang geendiget / so sol zur Meß oder Communion geleutet / vnd sie angefangen werden / welches zu Sieben Vhren geschehen soll. Vnd dieweil bißhero in diesen Landen / bey der Communion der gewönlich Ornatus Ecclesiasticus, mit Caseln / Alben / vnnd Meßgewandt / gebraucht / Deßgleichen die Altar mit reinen tücheren / vnd anderm Ornat / auch mit brennenden Liechtern gezieret / das es bey etlichen / so der Christlichen freiheit dißfals nicht gnugsam bericht / vngewönlich vnd etwas ergerlich fallen würde / da gleich anfanges / die Kirchendiener bloß in jren teglichen gewönlichen Kleidern / die Communion halten solten / So sollen die Pastores vnd Kirchendiener / so Messe halten wöllen / wenn Communicanten vorhanden sein / nicht bloß mit jren gewönlichen Kleidern / sondern inn jrem Ornatu Ecclesiastico, als Alben / Caseln vnnd Meßgewandt / fein ehrlich / vnd mit grosser andacht / vnd anruffung des Sons Gottes / vor den Altar tretten / vnd das Officium Missae anfahen / halten vnd verrichten.

Es soll auch der Altar mit reinen Tüchern / vnd andern Ornatu gezieret / vnd bekleidet sein. Item / Liechte auff dem Altar brennen / weil solches auch inn den genachbarten Reformierten Kirchen gehalten / vnd kan gleichwoll

Von der Meß / oder Communion.

DArnach wenn die erste Predigt / vnd Gesang geendiget / so sol zur Meß oder Communion geleutet / vnd sie angefangen werden / welches zu Sieben Vhren geschehen soll. Vnd dieweil bißhero in diesen Landen / bey der Communion der gewönlich Ornatus Ecclesiasticus, mit Caseln / Alben / vnnd Meßgewandt / gebraucht / Deßgleichen die Altar mit reinen tücheren / vnd anderm Ornat / auch mit brennenden Liechtern gezieret / das es bey etlichen / so der Christlichen freiheit dißfals nicht gnugsam bericht / vngewönlich vnd etwas ergerlich fallen würde / da gleich anfanges / die Kirchendiener bloß in jren teglichen gewönlichen Kleidern / die Communion halten solten / So sollen die Pastores vnd Kirchendiener / so Messe halten wöllen / wenn Communicanten vorhanden sein / nicht bloß mit jren gewönlichen Kleidern / sondern inn jrem Ornatu Ecclesiastico, als Alben / Caseln vnnd Meßgewandt / fein ehrlich / vnd mit grosser andacht / vnd anruffung des Sons Gottes / vor den Altar tretten / vnd das Officium Missae anfahen / halten vnd verrichten.

Es soll auch der Altar mit reinen Tüchern / vnd andern Ornatu gezieret / vnd bekleidet sein. Item / Liechte auff dem Altar brennen / weil solches auch inn den genachbarten Reformierten Kirchen gehalten / vnd kan gleichwoll

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[9/0153] Von der Meß / oder Communion. DArnach wenn die erste Predigt / vnd Gesang geendiget / so sol zur Meß oder Communion geleutet / vnd sie angefangen werden / welches zu Sieben Vhren geschehen soll. Vnd dieweil bißhero in diesen Landen / bey der Communion der gewönlich Ornatus Ecclesiasticus, mit Caseln / Alben / vnnd Meßgewandt / gebraucht / Deßgleichen die Altar mit reinen tücheren / vnd anderm Ornat / auch mit brennenden Liechtern gezieret / das es bey etlichen / so der Christlichen freiheit dißfals nicht gnugsam bericht / vngewönlich vnd etwas ergerlich fallen würde / da gleich anfanges / die Kirchendiener bloß in jren teglichen gewönlichen Kleidern / die Communion halten solten / So sollen die Pastores vnd Kirchendiener / so Messe halten wöllen / wenn Communicanten vorhanden sein / nicht bloß mit jren gewönlichen Kleidern / sondern inn jrem Ornatu Ecclesiastico, als Alben / Caseln vnnd Meßgewandt / fein ehrlich / vnd mit grosser andacht / vnd anruffung des Sons Gottes / vor den Altar tretten / vnd das Officium Missae anfahen / halten vnd verrichten. Es soll auch der Altar mit reinen Tüchern / vnd andern Ornatu gezieret / vnd bekleidet sein. Item / Liechte auff dem Altar brennen / weil solches auch inn den genachbarten Reformierten Kirchen gehalten / vnd kan gleichwoll

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/153>, abgerufen am 20.04.2024.