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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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den / vnd vntereinander verkündigen / vns zu Trost / vnd vielen zur Seligkeit / nach dem Beuelch CHRisti / Solches thut zu meinem gedechtnis.

Wer nun wirdig wil essen vnd trincken diß Sacrament / der soll zwey ding thun / Er soll gleuben was Christus saget / vnd thun was er gebeut / Er saget: Das ist mein Leib / der für euch gegeben wird / Das ist mein Blut / das für euch außgegossen wird / zur Vergebung der Sünden / solches sollet jhr gleuben. Er gebeut aber / Nemet hin / Esset vnd trincket alle daraus / vnd gedencket meiner / Solches sollet jhr thun / nach seiner gnaden Wort vnd Beuelch. Das vns aber der Allmechtige GOtt vnd Barmhertziger Vater / seinen Heiligen Geist reichlich mittheilen wölle / auff das wir durch desselbigen Gnade / vns dieser zweyer stücke / von grund des Hertzen befleissigen mögen / vnd also das Heilige Sacrament wirdiglich empfahen / zu sterckung vnsers schwachen Glaubens / vnd besserung vnsers sündlichen lebens / So wöllen wir jnen darumb anruffen / vnd in dem Namen Christi beten / von grund des Hertzen ein andechtig Vater vnser / etc.

ALIA FORMA EXHOR. TATIONIS.

den / vnd vntereinander verkündigen / vns zu Trost / vnd vielen zur Seligkeit / nach dem Beuelch CHRisti / Solches thut zu meinem gedechtnis.

Wer nun wirdig wil essen vnd trincken diß Sacrament / der soll zwey ding thun / Er soll gleuben was Christus saget / vnd thun was er gebeut / Er saget: Das ist mein Leib / der für euch gegeben wird / Das ist mein Blut / das für euch außgegossen wird / zur Vergebung der Sünden / solches sollet jhr gleuben. Er gebeut aber / Nemet hin / Esset vnd trincket alle daraus / vnd gedencket meiner / Solches sollet jhr thun / nach seiner gnaden Wort vnd Beuelch. Das vns aber der Allmechtige GOtt vnd Barmhertziger Vater / seinen Heiligen Geist reichlich mittheilen wölle / auff das wir durch desselbigen Gnade / vns dieser zweyer stücke / von grund des Hertzen befleissigen mögen / vnd also das Heilige Sacrament wirdiglich empfahen / zu sterckung vnsers schwachen Glaubens / vnd besserung vnsers sündlichen lebens / So wöllen wir jnen darumb anruffen / vnd in dem Namen Christi beten / von grund des Hertzen ein andechtig Vater vnser / etc.

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[27/0171] den / vnd vntereinander verkündigen / vns zu Trost / vnd vielen zur Seligkeit / nach dem Beuelch CHRisti / Solches thut zu meinem gedechtnis. Wer nun wirdig wil essen vnd trincken diß Sacrament / der soll zwey ding thun / Er soll gleuben was Christus saget / vnd thun was er gebeut / Er saget: Das ist mein Leib / der für euch gegeben wird / Das ist mein Blut / das für euch außgegossen wird / zur Vergebung der Sünden / solches sollet jhr gleuben. Er gebeut aber / Nemet hin / Esset vnd trincket alle daraus / vnd gedencket meiner / Solches sollet jhr thun / nach seiner gnaden Wort vnd Beuelch. Das vns aber der Allmechtige GOtt vnd Barmhertziger Vater / seinen Heiligen Geist reichlich mittheilen wölle / auff das wir durch desselbigen Gnade / vns dieser zweyer stücke / von grund des Hertzen befleissigen mögen / vnd also das Heilige Sacrament wirdiglich empfahen / zu sterckung vnsers schwachen Glaubens / vnd besserung vnsers sündlichen lebens / So wöllen wir jnen darumb anruffen / vnd in dem Namen Christi beten / von grund des Hertzen ein andechtig Vater vnser / etc. ALIA FORMA EXHOR. TATIONIS.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/171>, abgerufen am 25.04.2024.