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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Es sollen auch Bürgermeister vnd Rath in den Stetten / vnd vnsere Haupt vnd Amptleute / vnd Vögte in den Ampten / die leute / wo es nicht sonderliche ehaffte noth erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein vleissig auffsehen haben / das vnder der Predigt vnnd Gottesdienst / so woll den Nachmittag / als Vormittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey / oder Zecherey / auch Spatziren gehen auff dem Kirchoff gestattet / noch vnder der Predigt / Brandtwein oder Bier verkaufft / oder da Wagen sein / ichteswes gewogen / oder sonst kauffmanschafft getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verpieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / Vnd do darwieder geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straff nehmen / auch so nötig / in Gefengniß einziehen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt Vnchristlich wesen abgestalt werde.

Es sollen auch in Stetten vnd Dörffern alle Sontag vor der früe vnd nachmittags Predigt / die wörter des gantzen Catechismi den leuten deutlich vorgesagt werden / auch eine kurtze form einer Beicht / damit der gemeine Mann lerne seine Sünde GOTt dem Allmechtigen beichten / vnd sich in der Beicht rechtsaffen zuschicken.

Von den besondern Festen oder Feyertagen / so man im Jahr halten soll.

Es sollen auch Bürgermeister vnd Rath in den Stetten / vnd vnsere Haupt vnd Amptleute / vnd Vögte in den Ampten / die leute / wo es nicht sonderliche ehaffte noth erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein vleissig auffsehen haben / das vnder der Predigt vnnd Gottesdienst / so woll den Nachmittag / als Vormittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey / oder Zecherey / auch Spatziren gehen auff dem Kirchoff gestattet / noch vnder der Predigt / Brandtwein oder Bier verkaufft / oder da Wagen sein / ichteswes gewogen / oder sonst kauffmanschafft getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verpieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / Vnd do darwieder geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straff nehmen / auch so nötig / in Gefengniß einziehen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt Vnchristlich wesen abgestalt werde.

Es sollen auch in Stetten vnd Dörffern alle Sontag vor der früe vnd nachmittags Predigt / die wörter des gantzen Catechismi den leuten deutlich vorgesagt werden / auch eine kurtze form einer Beicht / damit der gemeine Mann lerne seine Sünde GOTt dem Allmechtigen beichten / vnd sich in der Beicht rechtsaffen zuschicken.

Von den besondern Festen oder Feyertagen / so man im Jahr halten soll.
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[41/0185] Es sollen auch Bürgermeister vnd Rath in den Stetten / vnd vnsere Haupt vnd Amptleute / vnd Vögte in den Ampten / die leute / wo es nicht sonderliche ehaffte noth erfordert / mit diensten verschonen / vnd allenthalben ein vleissig auffsehen haben / das vnder der Predigt vnnd Gottesdienst / so woll den Nachmittag / als Vormittag / kein Gasterey / Krügen / oder Schwelgerey / oder Zecherey / auch Spatziren gehen auff dem Kirchoff gestattet / noch vnder der Predigt / Brandtwein oder Bier verkaufft / oder da Wagen sein / ichteswes gewogen / oder sonst kauffmanschafft getrieben / noch die Kremer buden eröffnet werden / vnd solchs ernstlich verpieten / vnd von der Cantzel verkündigen lassen / Vnd do darwieder geschehe / so sollen sie Wirt vnd Gast in straff nehmen / auch so nötig / in Gefengniß einziehen / damit andern Exempel gegeben / vnd solch vngeschickt Vnchristlich wesen abgestalt werde. Es sollen auch in Stetten vnd Dörffern alle Sontag vor der früe vnd nachmittags Predigt / die wörter des gantzen Catechismi den leuten deutlich vorgesagt werden / auch eine kurtze form einer Beicht / damit der gemeine Mann lerne seine Sünde GOTt dem Allmechtigen beichten / vnd sich in der Beicht rechtsaffen zuschicken. Von den besondern Festen oder Feyertagen / so man im Jahr halten soll.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/185>, abgerufen am 23.04.2024.