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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von der Tauffe.

WEil die Heilige Tauffe von vnnserm HERrn IHESV Christo selbs eingesetzt / vnnd das Fundament vnsers Christlichen Glaubens ist / vnd wir dardurch der heiligen Christlichen Kirchen / ja Christo selbs einuerleibt werden / vnd billich vnd recht ist / das dieselbige ehrlich / vnd mit grosser Solennitet / vnd andacht / vnd in beysein vieler Christen / gehalten werde / damit andere leute jrer Tauffe / vnd der hohen gaben GOttes / als der vergebung der Sünde / der Kindtschafft Gottes / vnd der ewigen seligkeit / die er dadurch den Menschen mitteilet / erinnert / auch zum Gebet / vor die Kindlein / so getaufft / vermahnet werden. So wöllen wir / das in vnserm Fürstenthumb / die heilige Tauffe / nicht im winckel / oder heimlich / sondern in facie Ecclesiae, inn öffentlicher gemeiner versamblung / geschehen solle. Derowegen ordnen / vnd setzen wir / das in allen Pfarren vnsers Fürstenthumbs die Tauffsteine / wo es zuuor nicht were / an eim gelegenen ehrlichen orth / vnd ein tritt oder zween in die höhe gesetzt werden sollen / Vnd sollen die leute vermahnet werden / wo es die gelegenheit leiden will / das sie jre Kindlein

Von der Tauffe.

WEil die Heilige Tauffe von vnnserm HERrn IHESV Christo selbs eingesetzt / vnnd das Fundament vnsers Christlichen Glaubens ist / vnd wir dardurch der heiligen Christlichen Kirchen / ja Christo selbs einuerleibt werden / vnd billich vnd recht ist / das dieselbige ehrlich / vnd mit grosser Solennitet / vnd andacht / vnd in beysein vieler Christen / gehalten werde / damit andere leute jrer Tauffe / vnd der hohen gaben GOttes / als der vergebung der Sünde / der Kindtschafft Gottes / vnd der ewigen seligkeit / die er dadurch den Menschen mitteilet / erinnert / auch zum Gebet / vor die Kindlein / so getaufft / vermahnet werden. So wöllen wir / das in vnserm Fürstenthumb / die heilige Tauffe / nicht im winckel / oder heimlich / sondern in facie Ecclesiae, inn öffentlicher gemeiner versamblung / geschehen solle. Derowegen ordnen / vnd setzen wir / das in allen Pfarren vnsers Fürstenthumbs die Tauffsteine / wo es zuuor nicht were / an eim gelegenen ehrlichen orth / vnd ein tritt oder zween in die höhe gesetzt werden sollen / Vnd sollen die leute vermahnet werden / wo es die gelegenheit leiden will / das sie jre Kindlein

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[56/0200] Von der Tauffe. WEil die Heilige Tauffe von vnnserm HERrn IHESV Christo selbs eingesetzt / vnnd das Fundament vnsers Christlichen Glaubens ist / vnd wir dardurch der heiligen Christlichen Kirchen / ja Christo selbs einuerleibt werden / vnd billich vnd recht ist / das dieselbige ehrlich / vnd mit grosser Solennitet / vnd andacht / vnd in beysein vieler Christen / gehalten werde / damit andere leute jrer Tauffe / vnd der hohen gaben GOttes / als der vergebung der Sünde / der Kindtschafft Gottes / vnd der ewigen seligkeit / die er dadurch den Menschen mitteilet / erinnert / auch zum Gebet / vor die Kindlein / so getaufft / vermahnet werden. So wöllen wir / das in vnserm Fürstenthumb / die heilige Tauffe / nicht im winckel / oder heimlich / sondern in facie Ecclesiae, inn öffentlicher gemeiner versamblung / geschehen solle. Derowegen ordnen / vnd setzen wir / das in allen Pfarren vnsers Fürstenthumbs die Tauffsteine / wo es zuuor nicht were / an eim gelegenen ehrlichen orth / vnd ein tritt oder zween in die höhe gesetzt werden sollen / Vnd sollen die leute vermahnet werden / wo es die gelegenheit leiden will / das sie jre Kindlein

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/200>, abgerufen am 25.04.2024.