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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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des Sontags vnnd Wercktags / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen.

Es soll aber die Tauffe an Sontagen des Morgens / nach geendigter Communion / vnd auff den Nachmittag / kurtz nach der Predigt / vnd auff die Wercktage / alsbaldt auch nach der Predigt / ehe das Volck auß der Kirchen gehet / gehalten werden.

Nachdem auch bey etlichen ein böser brauch / das sie allein vmb des gefreß / oder prachts willen / die Kinder Tauffe biß in die Acht / Vierzehentage / Dritt / vnd mehr Wochen verziehen / dardurch die Kinder versaumpt / vnd etwa vngetaufft dahin sterben / Sollen hinfuro die Eltern jre Kinder vnuerzogenlich zur heiligen Tauffe befürdern / vnd derhalben kein mangel an jnen erscheinen lassen.

Vnd wiewoll die Forma der Tauffe / menniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wöllen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / souiel desto baß darnach zurichten.

Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die leute / so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermahnen.

des Sontags vnnd Wercktags / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen.

Es soll aber die Tauffe an Sontagen des Morgens / nach geendigter Communion / vnd auff den Nachmittag / kurtz nach der Predigt / vnd auff die Wercktage / alsbaldt auch nach der Predigt / ehe das Volck auß der Kirchen gehet / gehalten werden.

Nachdem auch bey etlichen ein böser brauch / das sie allein vmb des gefreß / oder prachts willen / die Kinder Tauffe biß in die Acht / Vierzehentage / Dritt / vnd mehr Wochen verziehen / dardurch die Kinder versaumpt / vnd etwa vngetaufft dahin sterben / Sollen hinfuro die Eltern jre Kinder vnuerzogenlich zur heiligen Tauffe befürdern / vnd derhalben kein mangel an jnen erscheinen lassen.

Vnd wiewoll die Forma der Tauffe / menniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wöllen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / souiel desto baß darnach zurichten.

Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die leute / so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermahnen.
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[57/0201] des Sontags vnnd Wercktags / wenn Predigt gehalten werden / in die Kirchen bringen / vnd teuffen lassen. Es soll aber die Tauffe an Sontagen des Morgens / nach geendigter Communion / vnd auff den Nachmittag / kurtz nach der Predigt / vnd auff die Wercktage / alsbaldt auch nach der Predigt / ehe das Volck auß der Kirchen gehet / gehalten werden. Nachdem auch bey etlichen ein böser brauch / das sie allein vmb des gefreß / oder prachts willen / die Kinder Tauffe biß in die Acht / Vierzehentage / Dritt / vnd mehr Wochen verziehen / dardurch die Kinder versaumpt / vnd etwa vngetaufft dahin sterben / Sollen hinfuro die Eltern jre Kinder vnuerzogenlich zur heiligen Tauffe befürdern / vnd derhalben kein mangel an jnen erscheinen lassen. Vnd wiewoll die Forma der Tauffe / menniglichen bekant / vnd im Catechismo Lutheri gefast ist / So wöllen wir sie doch hieher / von worten zu worten setzen lassen / damit sich ein jeder Pastor / souiel desto baß darnach zurichten. Auff nachfolgende weise sol der Teuffer die leute / so Kinder zur Tauffe tragen / anreden vnd vermahnen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/201>, abgerufen am 23.04.2024.