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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Derhalben wöllet auß Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindleins / gegen GOTt dem HErrn euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn Christo fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden vnd seligkeit / auch auffgenommen werden möge / verbitten helffen / vngezweiffelter zuuersicht / vnser lieber HERr IHESVS Christus / werde solchs ewer werck der liebe gegen dem armen Kindelein / erzeiget / in allen gnaden von euch annehmen / vnd ewer Gebet auch gewißlich erhören / sintemal er die Kindelein / zu jm zubringen selbs befohlen / vnd sie in sein Reich auffzunehmen verheissen hat.

Oder es mag nachfolgende Form der vermanung gebrauchet werden.

ANdechtigen lieben Christen / Es haben die Eltern dieses Kindes / dasselbige hieher gesant / darumb das sie Christen sind / vnd von Christo einen beuelch haben / das man sich teuffen lassen soll / im Namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / vnd das sie wissen / das GOtt auch eine gnedige zusage dabey gesetzt hat / vnd gesagt / Wer da gleubet / vnnd getaufft wirdt / der wirdt selig werden.

Derhalben wöllet auß Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindleins / gegen GOTt dem HErrn euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn Christo fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden vnd seligkeit / auch auffgenommen werden möge / verbitten helffen / vngezweiffelter zuuersicht / vnser lieber HERr IHESVS Christus / werde solchs ewer werck der liebe gegen dem armen Kindelein / erzeiget / in allen gnaden von euch annehmen / vnd ewer Gebet auch gewißlich erhören / sintemal er die Kindelein / zu jm zubringen selbs befohlen / vnd sie in sein Reich auffzunehmen verheissen hat.

Oder es mag nachfolgende Form der vermanung gebrauchet werden.

ANdechtigen lieben Christen / Es haben die Eltern dieses Kindes / dasselbige hieher gesant / darumb das sie Christen sind / vnd von Christo einen beuelch haben / das man sich teuffen lassen soll / im Namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / vnd das sie wissen / das GOtt auch eine gnedige zusage dabey gesetzt hat / vnd gesagt / Wer da gleubet / vnnd getaufft wirdt / der wirdt selig werden.

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[63/0207] Derhalben wöllet auß Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindleins / gegen GOTt dem HErrn euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn Christo fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden vnd seligkeit / auch auffgenommen werden möge / verbitten helffen / vngezweiffelter zuuersicht / vnser lieber HERr IHESVS Christus / werde solchs ewer werck der liebe gegen dem armen Kindelein / erzeiget / in allen gnaden von euch annehmen / vnd ewer Gebet auch gewißlich erhören / sintemal er die Kindelein / zu jm zubringen selbs befohlen / vnd sie in sein Reich auffzunehmen verheissen hat. Oder es mag nachfolgende Form der vermanung gebrauchet werden. ANdechtigen lieben Christen / Es haben die Eltern dieses Kindes / dasselbige hieher gesant / darumb das sie Christen sind / vnd von Christo einen beuelch haben / das man sich teuffen lassen soll / im Namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / vnd das sie wissen / das GOtt auch eine gnedige zusage dabey gesetzt hat / vnd gesagt / Wer da gleubet / vnnd getaufft wirdt / der wirdt selig werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/207>, abgerufen am 23.04.2024.