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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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recht vnd woll gethan habt / Sintemal die arme Kindlein der Gnaden bedürffen / vnd vnser HErr IHESVS Christus / jnen dieselbige nicht abgesagt / sondern sie auffs aller freundlichst dazu fordert / wie solchs der nachfolgende Text des heiligen Euangelij / tröstlich zeuget / welchen der Euangelist also beschrieben hat /

Marci am X. Capittel.

VND sie brachten die Kindlein zu IHEsu / das er sie anrürte / die Jünger aber fuhren die an / die sie trugen. Da es aber IHESVS sahe / ward er vnwillig / vnd sprach zu jnen / Lasset die Kindlein zu mir kommen / vnnd wehret jnen nicht / Denn solcher ist das Reich GOTtes. Warlich ich sage euch / Wer das Reich GOTtes nicht empfehet / als ein Kindlein / der wird nicht hinein kommen / Vnd hertzet sie / vnd leget die Hende auff sie / vnd segnet sie.

Vnnd weil wir / auß jetztgehörten worten / vnsers HERrn Christi / des gewiß vnd sicher sein / das diß Kindelein zum Reich der Gnaden auch angenomen / wöllen wir bitten / das es darinnen möge zur ewigen Seligkeit bestendig erhalten werden / Vnd von grund des Hertzen / ein andechtig Vater vnser etc. sprechen.

recht vnd woll gethan habt / Sintemal die arme Kindlein der Gnaden bedürffen / vnd vnser HErr IHESVS Christus / jnen dieselbige nicht abgesagt / sondern sie auffs aller freundlichst dazu fordert / wie solchs der nachfolgende Text des heiligen Euangelij / tröstlich zeuget / welchen der Euangelist also beschrieben hat /

Marci am X. Capittel.

VND sie brachten die Kindlein zu IHEsu / das er sie anrürte / die Jünger aber fuhren die an / die sie trugen. Da es aber IHESVS sahe / ward er vnwillig / vnd sprach zu jnen / Lasset die Kindlein zu mir kommen / vnnd wehret jnen nicht / Denn solcher ist das Reich GOTtes. Warlich ich sage euch / Wer das Reich GOTtes nicht empfehet / als ein Kindlein / der wird nicht hinein kommen / Vnd hertzet sie / vnd leget die Hende auff sie / vnd segnet sie.

Vnnd weil wir / auß jetztgehörten worten / vnsers HERrn Christi / des gewiß vnd sicher sein / das diß Kindelein zum Reich der Gnaden auch angenomen / wöllen wir bitten / das es darinnen möge zur ewigen Seligkeit bestendig erhalten werden / Vnd von grund des Hertzen / ein andechtig Vater vnser etc. sprechen.

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[76/0220] recht vnd woll gethan habt / Sintemal die arme Kindlein der Gnaden bedürffen / vnd vnser HErr IHESVS Christus / jnen dieselbige nicht abgesagt / sondern sie auffs aller freundlichst dazu fordert / wie solchs der nachfolgende Text des heiligen Euangelij / tröstlich zeuget / welchen der Euangelist also beschrieben hat / Marci am X. Capittel. VND sie brachten die Kindlein zu IHEsu / das er sie anrürte / die Jünger aber fuhren die an / die sie trugen. Da es aber IHESVS sahe / ward er vnwillig / vnd sprach zu jnen / Lasset die Kindlein zu mir kommen / vnnd wehret jnen nicht / Denn solcher ist das Reich GOTtes. Warlich ich sage euch / Wer das Reich GOTtes nicht empfehet / als ein Kindlein / der wird nicht hinein kommen / Vnd hertzet sie / vnd leget die Hende auff sie / vnd segnet sie. Vnnd weil wir / auß jetztgehörten worten / vnsers HERrn Christi / des gewiß vnd sicher sein / das diß Kindelein zum Reich der Gnaden auch angenomen / wöllen wir bitten / das es darinnen möge zur ewigen Seligkeit bestendig erhalten werden / Vnd von grund des Hertzen / ein andechtig Vater vnser etc. sprechen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/220>, abgerufen am 25.04.2024.