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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Ein Ander.

ALlmechtiger Ewiger HERre GOtt / Der du den jrrenden das Liecht der Warheit lessest leuchten / auff das sie zu dem rechten wege komen mögen / Verleihe alle denen / so Christen genennet werden / das sie alles / was diesem Namen zu wieder / meiden / vnd was jm gemess / dem allein nachfolgen mögen / Durch IHESVM Christum deinen Son / vnsern HERRN / Amen.

Zu dem Begrebniß.

ALlmechtiger GOTt / der du durch den Todt deines Sons / die Sünde vnnd Todt zu nichte gemacht / vnd durch sein heiliges aufferstehn / vnschuld vnd ewiges Leben widerbracht hast / auff das wir von der gewalt des Teuffels erlöset / vnd durch die krafft der Aufferstehung / auch vnsere sterbliche Leibe von Todten aufferwecket sollen werden / in deinem Reich ewig zuleben / Verleihe vns / das

Ein Ander.

ALlmechtiger Ewiger HERre GOtt / Der du den jrrenden das Liecht der Warheit lessest leuchten / auff das sie zu dem rechten wege komen mögen / Verleihe alle denen / so Christen genennet werden / das sie alles / was diesem Namen zu wieder / meiden / vnd was jm gemess / dem allein nachfolgen mögen / Durch IHESVM Christum deinen Son / vnsern HERRN / Amen.

Zu dem Begrebniß.

ALlmechtiger GOTt / der du durch den Todt deines Sons / die Sünde vnnd Todt zu nichte gemacht / vnd durch sein heiliges aufferstehn / vnschuld vñ ewiges Leben widerbracht hast / auff das wir von der gewalt des Teuffels erlöset / vnd durch die krafft der Aufferstehung / auch vnsere sterbliche Leibe von Todten aufferwecket sollen werden / in deinem Reich ewig zuleben / Verleihe vns / das

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[153/0301] Ein Ander. ALlmechtiger Ewiger HERre GOtt / Der du den jrrenden das Liecht der Warheit lessest leuchten / auff das sie zu dem rechten wege komen mögen / Verleihe alle denen / so Christen genennet werden / das sie alles / was diesem Namen zu wieder / meiden / vnd was jm gemess / dem allein nachfolgen mögen / Durch IHESVM Christum deinen Son / vnsern HERRN / Amen. Zu dem Begrebniß. ALlmechtiger GOTt / der du durch den Todt deines Sons / die Sünde vnnd Todt zu nichte gemacht / vnd durch sein heiliges aufferstehn / vnschuld vñ ewiges Leben widerbracht hast / auff das wir von der gewalt des Teuffels erlöset / vnd durch die krafft der Aufferstehung / auch vnsere sterbliche Leibe von Todten aufferwecket sollen werden / in deinem Reich ewig zuleben / Verleihe vns / das

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/301>, abgerufen am 16.04.2024.