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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von der Bete Glocken / oder pro Pace leuten.

WAnn helt im Bapsihumb Morgendts / Mittags / vnd Abends einen sonderlichen Glockenschlag / dardurch das Volck vermahnet solle werden / die Jungfraw Marien anzuruffen / Weil aber die hochgelobte Jungfraw Maria solche Ehre / die GOTt allein gebüret / nicht haben wil / vnnd auch widder GOTtes Wort ist / soll dauon das Volck vnterrichtet werden. Es kan aber der Glocken schlag an jm selber / wie auch inn den benachbarten Reformirten Kirchen behalten werden / vnderscheid der Morgends / Mittags / vnd Abendstunde / dem Volck damit anzuzeigen / vnd das dadurch das Volck erinnert vnd vermanet werde / das sie Morgends / Mittags / vnd Abends für gemeinen Frieden / vnd gut Regiment bitten sollen / In welchem Gebet man gleich für die Obrigkeit / vnd widder alle Feinde des gemeinen Christlichen Friedens bittet. Daher man es inn den benachbarten Reformirten Kirchen sehr fein nennet / Die Bete Glocken / oder / pro Pace leuten / vnd ist Christlich / gut vnd nutzlich / daß das gemein Volck darzu gewenet werde / das sie solchs nötigen Gebets nicht vergessen. Weil

Von der Bete Glocken / oder pro Pace leuten.

WAnn helt im Bapsihumb Morgendts / Mittags / vnd Abends einen sonderlichen Glockenschlag / dardurch das Volck vermahnet solle werden / die Jungfraw Marien anzuruffen / Weil aber die hochgelobte Jungfraw Maria solche Ehre / die GOTt allein gebüret / nicht haben wil / vnnd auch widder GOTtes Wort ist / soll dauon das Volck vnterrichtet werden. Es kan aber der Glocken schlag an jm selber / wie auch inn den benachbarten Reformirten Kirchen behalten werden / vnderscheid der Morgends / Mittags / vnd Abendstunde / dem Volck damit anzuzeigen / vnd das dadurch das Volck erinnert vnd vermanet werde / das sie Morgends / Mittags / vnd Abends für gemeinen Frieden / vnd gut Regiment bitten sollen / In welchem Gebet man gleich für die Obrigkeit / vnd widder alle Feinde des gemeinen Christlichen Friedens bittet. Daher man es inn den benachbarten Reformirten Kirchen sehr fein nennet / Die Bete Glocken / oder / pro Pace leuten / vnd ist Christlich / gut vnd nutzlich / daß das gemein Volck darzu gewenet werde / das sie solchs nötigen Gebets nicht vergessen. Weil

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[157/0305] Von der Bete Glocken / oder pro Pace leuten. WAnn helt im Bapsihumb Morgendts / Mittags / vnd Abends einen sonderlichen Glockenschlag / dardurch das Volck vermahnet solle werden / die Jungfraw Marien anzuruffen / Weil aber die hochgelobte Jungfraw Maria solche Ehre / die GOTt allein gebüret / nicht haben wil / vnnd auch widder GOTtes Wort ist / soll dauon das Volck vnterrichtet werden. Es kan aber der Glocken schlag an jm selber / wie auch inn den benachbarten Reformirten Kirchen behalten werden / vnderscheid der Morgends / Mittags / vnd Abendstunde / dem Volck damit anzuzeigen / vnd das dadurch das Volck erinnert vnd vermanet werde / das sie Morgends / Mittags / vnd Abends für gemeinen Frieden / vnd gut Regiment bitten sollen / In welchem Gebet man gleich für die Obrigkeit / vnd widder alle Feinde des gemeinen Christlichen Friedens bittet. Daher man es inn den benachbarten Reformirten Kirchen sehr fein nennet / Die Bete Glocken / oder / pro Pace leuten / vnd ist Christlich / gut vnd nutzlich / daß das gemein Volck darzu gewenet werde / das sie solchs nötigen Gebets nicht vergessen. Weil

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/305>, abgerufen am 16.04.2024.