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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Kurtzer einfeltiger vnd nothwendiger bericht / von ettlichen fürnemen artickeln der lehr / wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit zur erbawung fürgetragen / vnd wieder alle verfelschung / verwahret mögen werden.

VND weil die lehre in gemelten Büchern vnd schrifften nach notturfft begriffen / ists ohne noth / dieselbige hieher zuerholen / sondern wöllen vns hiemit auff gemelte schriffte vnd bücher gezogen / vnd referiert haben. Es ist aber auß vielen beweglichen vrsachen / nach dieser kirchen gelegenheit / für gut vnd nötig angesehen worden / das von ettlichen fürnehmen artickeln alhie kurtzer einfeltiger bericht gethan / vnd in die kirchenordnung mit eingeleibt soll werden. Erstlich darumb / weil nicht alle Pastores, fürnemlich auffm Lande / gleich geschicket vnd gegründet sein / das sie auß rechtem grunde / mit gebürlicher bescheidenheit / das Bapsthumb niederlegen mögen. Vnd die erfahrung gibts / das viel vnuerstendige Pastores, nur allein brechen / vnd nicht bawen / Auch mit vnbescheidenheit / die arme jrrende gewissen / mehr ergern vnd verwirren / dann auß grunde vnderweisen / vnd zu rechte bringen / Soll derwegen von ettlichen fürnehmen artickeln anleitung gegeben werden / wie man die jrrige falsche meinung / Abgötterey / Aberglauben / vnd mißbreuche des

Kurtzer einfeltiger vñ nothwendiger bericht / von ettlichen fürnemen artickeln der lehr / wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit zur erbawung fürgetragen / vnd wieder alle verfelschung / verwahret mögen werden.

VND weil die lehre in gemelten Büchern vnd schrifften nach notturfft begriffen / ists ohne noth / dieselbige hieher zuerholen / sondern wöllen vns hiemit auff gemelte schriffte vnd bücher gezogen / vnd referiert haben. Es ist aber auß vielen beweglichen vrsachen / nach dieser kirchen gelegenheit / für gut vnd nötig angesehen worden / das von ettlichen fürnehmen artickeln alhie kurtzer einfeltiger bericht gethan / vnd in die kirchenordnung mit eingeleibt soll werden. Erstlich darumb / weil nicht alle Pastores, fürnemlich auffm Lande / gleich geschicket vnd gegründet sein / das sie auß rechtem grunde / mit gebürlicher bescheidenheit / das Bapsthumb niederlegen mögen. Vnd die erfahrung gibts / das viel vnuerstendige Pastores, nur allein brechen / vnd nicht bawen / Auch mit vnbescheidenheit / die arme jrrende gewissen / mehr ergern vnd verwirren / dann auß grunde vnderweisen / vnd zu rechte bringen / Soll derwegen von ettlichen fürnehmen artickeln anleitung gegeben werden / wie man die jrrige falsche meinung / Abgötterey / Aberglauben / vnd mißbreuche des

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[0032] Kurtzer einfeltiger vñ nothwendiger bericht / von ettlichen fürnemen artickeln der lehr / wie dieselbige mit gebürlicher bescheidenheit zur erbawung fürgetragen / vnd wieder alle verfelschung / verwahret mögen werden. VND weil die lehre in gemelten Büchern vnd schrifften nach notturfft begriffen / ists ohne noth / dieselbige hieher zuerholen / sondern wöllen vns hiemit auff gemelte schriffte vnd bücher gezogen / vnd referiert haben. Es ist aber auß vielen beweglichen vrsachen / nach dieser kirchen gelegenheit / für gut vnd nötig angesehen worden / das von ettlichen fürnehmen artickeln alhie kurtzer einfeltiger bericht gethan / vnd in die kirchenordnung mit eingeleibt soll werden. Erstlich darumb / weil nicht alle Pastores, fürnemlich auffm Lande / gleich geschicket vnd gegründet sein / das sie auß rechtem grunde / mit gebürlicher bescheidenheit / das Bapsthumb niederlegen mögen. Vnd die erfahrung gibts / das viel vnuerstendige Pastores, nur allein brechen / vnd nicht bawen / Auch mit vnbescheidenheit / die arme jrrende gewissen / mehr ergern vnd verwirren / dann auß grunde vnderweisen / vnd zu rechte bringen / Soll derwegen von ettlichen fürnehmen artickeln anleitung gegeben werden / wie man die jrrige falsche meinung / Abgötterey / Aberglauben / vnd mißbreuche des

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/32>, abgerufen am 28.03.2024.