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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von der Election vnd EXAMINE der Kirchendiener.

NAch dem vnter allen Empcern / so den Menschen aus Göttlicher Ordnung aufferlegt sein / kein schwerers erfunden wird / dann die Kirchen des Sohn Gottes recht regieren / so sol souiel desto grösser ernst vnd vleiß / ein Kirchen diener zuwölen / fürgewendet werden / Souiel gefehrlicher geirret wird / da man einem / der mit falscher Lehr beflecket / oder mit ergerlichem / lasterlichem leben geschendet / ein Kirchen zu regiren befihlet. Hierauff so beuehlen wir / das sich niemandts inn diß Göttlich Ampt / ohne ördentliche Vocation eintringen solle-Demnach so offt vnd dick vnser verordnet Consistorium / einen Kirchen diener wölen vnd ordnen würde / sollen sie fürnemlich auff drey puncten gute vleissige achtung haben.

Erstlich / auff die Lehre des Kirchen dieners / Nemlich / was er für ein Lehr der Religion gelernet / vnd wie er gegen der rechten wahren Lehr gesinnet sey.

Von der Election vnd EXAMINE der Kirchendiener.

NAch dem vnter allen Empcern / so den Menschen aus Göttlicher Ordnung aufferlegt sein / kein schwerers erfunden wird / dann die Kirchen des Sohn Gottes recht regieren / so sol souiel desto grösser ernst vnd vleiß / ein Kirchen diener zuwölen / fürgewendet werden / Souiel gefehrlicher geirret wird / da man einem / der mit falscher Lehr beflecket / oder mit ergerlichem / lasterlichem leben geschendet / ein Kirchen zu regiren befihlet. Hierauff so beuehlen wir / das sich niemandts inn diß Göttlich Ampt / ohne ördentliche Vocation eintringen solle-Demnach so offt vnd dick vnser verordnet Consistorium / einen Kirchen diener wölen vnd ordnen würde / sollen sie fürnemlich auff drey puncten gute vleissige achtung haben.

Erstlich / auff die Lehre des Kirchen dieners / Nemlich / was er für ein Lehr der Religion gelernet / vnd wie er gegen der rechten wahren Lehr gesinnet sey.

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[187/0335] Von der Election vnd EXAMINE der Kirchendiener. NAch dem vnter allen Empcern / so den Menschen aus Göttlicher Ordnung aufferlegt sein / kein schwerers erfunden wird / dann die Kirchen des Sohn Gottes recht regieren / so sol souiel desto grösser ernst vnd vleiß / ein Kirchen diener zuwölen / fürgewendet werden / Souiel gefehrlicher geirret wird / da man einem / der mit falscher Lehr beflecket / oder mit ergerlichem / lasterlichem leben geschendet / ein Kirchen zu regiren befihlet. Hierauff so beuehlen wir / das sich niemandts inn diß Göttlich Ampt / ohne ördentliche Vocation eintringen solle-Demnach so offt vnd dick vnser verordnet Consistorium / einen Kirchen diener wölen vnd ordnen würde / sollen sie fürnemlich auff drey puncten gute vleissige achtung haben. Erstlich / auff die Lehre des Kirchen dieners / Nemlich / was er für ein Lehr der Religion gelernet / vnd wie er gegen der rechten wahren Lehr gesinnet sey.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/335>, abgerufen am 25.04.2024.