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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von Ehescheidung des Ehebruchs halben.

NAch dem etliche Ehe / so von wegen des begangnen Ehebruchs / durch vnsere geordente Eherichter vnd Rethe von einander gescheiden sein / sich eigen willens nach der scheidung anderwerts zuuerheyraten fürnehmen / So ist vnser ernstlicher will vnd meinung / das hinfurt kein gescheiden Person / sich eigens gefallens widerumb verheyrate / sonder / so es deshalben beschwerung tragen würde / solches vnsern Eherichtern fürbringen / vnd von jnen deshalb bescheidts erwarten.

Es sol auch der straff halben gegen der Ehebrüchigen Person / vermöge der Landtordnung / mit des Ampts verweisung / so lang das vnschüldig noch im leben bleibt / gehalten werden. Im fall aber / da das vnschüldig den andern Heyrath / auß billichen ehehafften vrsachen von vnsern Eherichtern erlangen / vnnd sich wiederumb verheyrahten würd / sol das schüldig des Landts verwiesen werden / vnnd nichts destoweniger dem vnschüldigen sein fürderung / von verwirckung wegen des Ehebrüchigen guts gegen dem schüldigen / vor dem ördentlichen Gericht in allwege außzuführen / vorbehalten sein.

Doch wo die Eheleut auß einiger obgemelter vrsach / mit der Vrtheil gescheiden werden / so mögen sie sich wol miteinander / widerumb Christlich versönen / vnd einander

Von Ehescheidung des Ehebruchs halben.

NAch dem etliche Ehe / so von wegen des begangnen Ehebruchs / durch vnsere geordente Eherichter vnd Rethe von einander gescheiden sein / sich eigen willens nach der scheidung anderwerts zuuerheyraten fürnehmen / So ist vnser ernstlicher will vnd meinung / das hinfurt kein gescheiden Person / sich eigens gefallens widerumb verheyrate / sonder / so es deshalben beschwerung tragen würde / solches vnsern Eherichtern fürbringen / vnd von jnen deshalb bescheidts erwarten.

Es sol auch der straff halben gegen der Ehebrüchigen Person / vermöge der Landtordnung / mit des Ampts verweisung / so lang das vnschüldig noch im leben bleibt / gehalten werden. Im fall aber / da das vnschüldig den andern Heyrath / auß billichen ehehafften vrsachen von vnsern Eherichtern erlangen / vnnd sich wiederumb verheyrahten würd / sol das schüldig des Landts verwiesen werden / vnnd nichts destoweniger dem vnschüldigen sein fürderung / von verwirckung wegen des Ehebrüchigen guts gegen dem schüldigen / vor dem ördentlichen Gericht in allwege außzuführen / vorbehalten sein.

Doch wo die Eheleut auß einiger obgemelter vrsach / mit der Vrtheil gescheiden werden / so mögen sie sich wol miteinander / widerumb Christlich versönen / vnd einander

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[282/0430] Von Ehescheidung des Ehebruchs halben. NAch dem etliche Ehe / so von wegen des begangnen Ehebruchs / durch vnsere geordente Eherichter vnd Rethe von einander gescheiden sein / sich eigen willens nach der scheidung anderwerts zuuerheyraten fürnehmen / So ist vnser ernstlicher will vnd meinung / das hinfurt kein gescheiden Person / sich eigens gefallens widerumb verheyrate / sonder / so es deshalben beschwerung tragen würde / solches vnsern Eherichtern fürbringen / vnd von jnen deshalb bescheidts erwarten. Es sol auch der straff halben gegen der Ehebrüchigen Person / vermöge der Landtordnung / mit des Ampts verweisung / so lang das vnschüldig noch im leben bleibt / gehalten werden. Im fall aber / da das vnschüldig den andern Heyrath / auß billichen ehehafften vrsachen von vnsern Eherichtern erlangen / vnnd sich wiederumb verheyrahten würd / sol das schüldig des Landts verwiesen werden / vnnd nichts destoweniger dem vnschüldigen sein fürderung / von verwirckung wegen des Ehebrüchigen guts gegen dem schüldigen / vor dem ördentlichen Gericht in allwege außzuführen / vorbehalten sein. Doch wo die Eheleut auß einiger obgemelter vrsach / mit der Vrtheil gescheiden werden / so mögen sie sich wol miteinander / widerumb Christlich versönen / vnd einander

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/430>, abgerufen am 24.04.2024.